(1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über

 

1.

die Umsatzsteuer,

 

2.

die Lohn- und Einkommensteuer,

 

3.

die Körperschaftsteuer,

 

4.

die Vermögensteuer,

 

5.

[1]die Grundsteuerwerte

 

a)

des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

 

b)

des Grundvermögens,

Bis 02.12.2019:

5.

die Einheitswerte

a)

der Gewerbebetriebe,

b)

des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

c)

des Grundvermögens,

 

6.

die Gewerbesteuer,

 

7.

die Erbschaft- und Schenkungsteuer,

 

8.

[2]die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung,

 

9.

[3]die Forschungszulage

durchgeführt.

 

(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ab dem Veranlagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 jährlich ermittelt,

 

(3) 1Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch.

 

(4) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes[4] [Bis 31.12.2019: § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes] festgesetzten Anteils der Gemeinden[5] am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes durch.

[1] Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden ab 03.12.2019.
[2] Nr. 8 eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 18.12.2019.
[3] Nr. 9 eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 18.12.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 vom 09.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 vom 09.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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