Die Vorschriften über Besteuerung der Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperierenden Gebieten sind so nachteilig für den Stpfl., dass diese Geschäftsbeziehungen wirtschaftlich unattraktiv werden können. Im Fokus der Finanzbehörden stehen dabei insbesondere Beziehungen zu Finanzinstituten in diesen Gebieten.

Deutschland hat mit einer Mehrzahl von niedrig besteuernden Staaten und Gebieten Auskunftsabkommen abgeschlossen oder ist darüber in Verhandlungen.[1] Entsprechende Auskunftsklauseln sind auch mit europäischen Staaten abgeschlossen worden, bei denen bisher der Auskunftsverkehr am Bankgeheimnis gescheitert war, wie Liechtenstein und Schweiz. Die Voraussetzungen für die Annahme eines nicht kooperierenden Gebietes liegen gegenwärtig bei keinem OECD-, EU- oder EWR-Staat und aufgrund der Auskunftsabkommen auch bei keinem niedrig besteuernden Finanzzentrum vor. Außerdem vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Einstufung als nicht kooperierendes Gebiet mit der Folge der Anwendung der prohibitiven steuerlichen Regelungen in einem BMF-Schreiben erfolgen müsse.[2] Ein solches Schreiben ist bisher nicht ergangen, sodass gegenwärtig kein Gebiet als "nicht kooperierend" eingestuft ist. Die Regelungen haben daher gegenwärtig nur die Funktion eines Druckmittels, um die betroffenen Staaten und Gebiete zur Kooperation zu veranlassen.

[1] Das betrifft in Europa Andorra, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Monaco, San Marino, außerhalb Europas Anguilla, Antigua & Barbuda, Aruba, Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda, Britische Jungferninseln, Brunei, Dominica, Grenada, Kaimaninseln, Macau, Monserat, Niederländische Antillen, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Turks und Caicosinseln.

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