Der BFH stellt hier erstmals für den Fall einer Vor- und Nacherbschaft klar, dass ein grundsätzlich pflichtteilsberechtigter Abkömmling nicht dauerhaft und endgültig auf erbrechtliche Positionen verzichten muss. Vielmehr ist es ausreichend, dass

  • der Versorgungsempfänger als Nacherbe bei wirtschaftlicher Betrachtung beschränkt ist und
  • seine Anwartschaft in der Phase der Vorerbschaft in Bezug auf die Nutzung des Nachlasses keinen wirtschaftlichen Wert hat.

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