Kfz-Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind nicht über den Pauschbetrag i.H.v. 0,30 EUR je Kilometer hinaus als agB abziehbar, wenn sie die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten[7]. Reparaturaufwendungen als Folge eines verschleißbedingten Pkw-Motorschadens eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind keine agB, weil derartige Aufwendungen bereits mit dem zusätzlichen Pauschbetrag für private Pkw-Aufwendungen abgegolten sind[8].

Nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG sind Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als agB abziehbar. Nach Auffassung des FG Köln fallen hierunter auch Aufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung aufgrund einer Zöliakie[9]. Entsprechendes gilt bei durch Bulimie entstehende erhöhte Lebensmittelaufwendungen[10]. Auch Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind keine agB[11].

Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung) sind nach Auffassung des Sächsischen FG im Jahr 2017 bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung ohne vorheriges amtsärztliches Gutachten als agB abziehbar[12]. Dagegen hat das FG Thüringen entsprechende Aufwendungen im Jahr 2016 ohne vorher erstelltes amtsärztliches Gutachten nicht anerkannt[13]. Das FG Nürnberg hat hierzu entschieden, dass eine psychische Belastung wegen einer Unzufriedenheit mit dem äußeren Erscheinungsbild eine medizinische Notwendigkeit einer Operation nicht begründen kann. Vielmehr sind die psychischen Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert hat, mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern[14].

Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden: Nach § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden durch

  • ein amtsärztliches Gutachten oder
  • eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

zu erbringen. Beachten Sie: Dies gilt auch dann, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt[15]. Dabei muss das amtsärztliche Gutachten nicht nach Umfang, Form und Inhalt einem nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Gutachten entsprechen[16].

Eine Bioresonanztherapie zur Linderung der Langzeitfolgen eines Schädel-Hirn-Traumas ist eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode und es bedarf daher zum Abzug der Kosten als agB eines vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung[17].

Aufwendungen zur Schaffung eines behindertengerechten Zugangs zum Garten können als agB abziehbar sein. Dies gilt allerdings nicht für Baumaßnahmen, die bei Bestehen eines behindertengerechten Zugangs lediglich eine bestimmte Art der Gartennutzung ermöglichen[18].

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