Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Fettreduktion im Bereich des Mons pubis als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein unschöner Übergang im Bereich des Mons pubis ohne weitere funktionelle Störung stellt im Regelfall keine Erkrankung dar, der die Zwangsläufigkeit der Kosten in tatsächlicher Hinsicht im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG begründet.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine in der Zeit vom 24.03.2015 bis 28.03.2015 beim Kläger durchgeführte Operation sowie für im Zusammenhang mit Vorbehandlungen entstandene Kosten in Höhe von 6.598,22 € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar sind.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2015 einzelnen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Gymnasiallehrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller. Außerdem war der Kläger an einer KG beteiligt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 8.062 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hiervon entfiel ein Betrag von 6.598,22 € auf im Streitjahr geleistete Zahlungen von Operationskosten für einen im Zeitraum vom 24.03.2015 bis 28.03.2015 im Universitätsklinikum 1 erfolgten Eingriff einschließlich der Vorbehandlung. Gemäß Endabrechnung des Universitätsklinikums 1 vom 13.01.2016 (Anlage K 10, FG-Akte Blatt 78) wurde dem Kläger hierfür ein Betrag von 6.314,70 € in Rechnung gestellt. Für die ambulante Vorbehandlung wurden dem Kläger mit Rechnungen der A-Abrechnungsstelle vom 27.05.2015 Kosten in Höhe von 166,06 € (Anlage K 14, FG-Akte Blatt 96) und in Höhe von 102,46 € (Anlage K 15, FG-Akte Blatt 97) sowie mit Befundbericht des Universitätsklinikums 1 vom 23.12.2014 weitere 15,00 € (Anlage K 16, FG-Akte Blatt 98) berechnet, insgesamt demnach 6.598,22 €. Die Rechnungen wurden vom Kläger beglichen.

Im Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 08.11.2016 erkannte das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 262 € an, die sich nach Ansatz der Zumutbarkeitsgrenze (vgl. § 33 Abs. 3 EStG) jedoch nicht steuermindernd auswirkten. Mit Schreiben vom 26.10.2016, bezeichnet als "Anlage zum Bescheid 2015" erläuterte das Finanzamt dem Kläger, welche von ihm geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht zum Abzug zugelassen wurden.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, mit Schreiben vom 15.11.2016 Einspruch ein und führte zum hier strittigen Punkt aus, dass die Liposuktion aufgrund ärztlicher Indikation vorgenommen worden sei. Ein Verlaufseintrag der Frau Dr. B vom 04.02.2016 lege zweifelsfrei dar, dass funktionelle Störungen bei der Kopf-/Halsbeweglichkeit vorlägen und dass dies die medizinische Indikation für die Operation und den Klinikaufenthalt vom "24.03. - 28.03.2016" erkläre.

Mit Schreiben vom 09.01.2017 wies das Finanzamt darauf hin, dass die Liposuktion eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode sei. Aus diesem Grund forderte das Finanzamt einen qualifizierten Nachweis unter Hinweis auf § 64 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) an.

Der Kläger legte daraufhin dar, dass die Operation nicht aus kosmetischen Gründen erfolgt sei. Wie in Berichten von Dr. C (Nervenarzt, Facharzt für psychosomatische Medizin, Psychoanalyse) vom 03.02.2017 sowie von Frau Dr. D (Fachärztin für Allgemeinmedizin) vom 18.01.2017 bestätigt worden sei, sei diese Operation zur Schmerzlinderung und auch zur psychosomatischen Heilung bzw. Stabilisierung des Gesamtzustandes erfolgt und demnach medizinisch indiziert gewesen. In einem Schreiben der Universitätsklinik 1 vom 26.03.2015 - zur Weiterleitung an die Krankenkasse - sei um die Kostenübernahme der Operation gebeten worden. Als Begründung für die medizinische Indikation der Bauchstraffung sowie zur Ausdünnung des Mons pubis und Korrektur der Niveaudifferenz sei angeführt worden, dass die Operation den Beschwerden im Bereich der Unterbauchfalte entgegenwirken werde. Im Schreiben vom 15.04.2016 habe die Universitätsklinik 1 ihre Meinung, dass die Indikation zur Reduktion des Fettgewebes durch Liposuktion gegeben sei, nochmals bestätigt. Auch mit Schreiben vom 30.03.2017 habe die Universitätsklinik 1 ausgeführt, das zum damaligen Zeitpunkt die Eingriffe indiziert gewesen seien und die einzige chirurgische Möglichkeit dargestellt hätten, das Problem zu adressieren.

Die Krankenversicherung des Klägers (E Versicherungen) teilte diesem mit Schreiben vom 06.07.2016 mit, dass der medizinische Berater der Krankenversicherung keine Indikation für diese Operation bestätigt habe. Es handele sich um einen kosmetischen Eingriff, dessen Kosten nicht von der Krankenversicherung übernommen würden.

Mit Änderungsbescheid vom 06.03.2017 wurden weitere Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anerkannt und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt.

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