Auch das Rechtsbehelfsverfahren i.R.d. § 160 AO ist nach der vorzugswürdigen Ansicht zweistufig gestaltet. So ist nach dieser Ansicht gegen das Verlangen auf Benennung des Empfängers usw. selbständig der Einspruch gegeben. Denn das Benennungsverlangen der Finanzverwaltung ist ein selbständiger Verwaltungsakt nach §§ 118, 93 ff. AO. Eine Änderung dieses Verwaltungsakts richtet sich nach §§ 130, 131 AO. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass gegen das Verlangen auf Benennung des Empfängers gesondert Einspruch eingelegt werden kann, so dass umfassend Rechtsschutz gewährt wird.

Teilweise wird – so wohl auch von der Rechtsprechung – in dem Benennungsverlangen jedoch lediglich eine unselbständige Vorbereitungshandlung für den Erlass des Steuerbescheids gesehen.[28] Folgt man dieser Ansicht, wird über die Art der Folgerungen aus dem Nichterfüllen dieses Verlangens erst bei der sich an das Verlangen auf Benennung des Empfängers folgenden Steuerfestsetzung entschieden; diese Entscheidung ist nach Ansicht der Rechtsprechung daher

  • ein unselbständiger Teil der Steuerfestsetzung und
  • damit nicht selbständig anfechtbar,
  • sondern erst zusammen mit der Steuerfestsetzung.

Beraterhinweis Der Steuerpflichtige kann die dem § 160 AO entsprechende Benennung des Gläubigers bzw. Zahlungsempfängers bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Finanzgericht nachholen.[29] Nach § 137 FGO können dann jedoch einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, auch wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.

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