Verzicht auf Empfängernachweis: Bei Zahlungen an ausländische Empfänger ist das FA in aller Regel gehalten – soweit keine Anhaltspunkte für eine straf- oder bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung vorliegen –, auf den Empfängernachweis nach § 160 AO zu verzichten,

  • wenn feststeht, dass die Zahlung im Rahmen eines üblichen Handelsgeschäfts erfolgte,
  • wenn der Geldbetrag ins Ausland abgeflossen ist und
  • wenn der Empfänger nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegt.[10]

Ausschluss der Steuerpflicht im Inland: Hierzu ist der Empfänger in dem Umfang zu bezeichnen, dass dessen Steuerpflicht im Inland mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die bloße Möglichkeit einer im Inland nicht bestehenden Steuerpflicht reicht nicht aus.[11]

In geeigneten Fällen ist eine Erklärung der mit dem Geschäft betrauten Personen sowie des verantwortlichen Organs des Unternehmens zu verlangen, dass ihnen keine Umstände bekannt sind, die für einen Rückfluss der Zuwendung an einen inländischen Empfänger sprechen.

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