Hinterziehung von Einkommensteuer: Das FG Rheinland-Pfalz hat unlängst entschieden, dass Strafverteidigungskosten im Hinblick auf die Hinterziehung von Einkommensteuer keinen beruflichen/betrieblichen Veranlassungszusammenhang aufweisen, weil die Verpflichtung, diese Steuer zu zahlen, sich auf die private Vermögensebene bezieht (§ 12 Nr. 3 EStG) – unabhängig, auf welche Einkünfte sich die Tat nach § 370 AO bezog[12].

Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit auf Dienstfahrt: In einer anderen Entscheidung hat das FG Rheinland-Pfalz es auch nicht ausreichen lassen, dass die Straftat auf einer Dienstfahrt verübt wurde (fahrlässige Tötung), denn Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle finde seine alleinige Ursache in einer privaten rücksichtslosen Verkehrsgesinnung[13].

Abrechnungsbetrug eines Arztes gegenüber Krankenkassen: Das FG Münster hat die Strafverteidigungskosten eines niedergelassenen Arztes, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges gegenüber den Krankenkassen angefallen waren, als BA zum Abzug zugelassen. Letztlich kam es aber hierbei neben dem beruflichen Verhalten als Veranlassungsgrund darauf an, dass die entsprechenden Aufwendungen durch die Erzielung von steuerlichen Einnahmen veranlasst gewesen sind[14].

Tötung mit Medikamenten durch Altenpflegerin: Demgegenüber war etwa in dem Fall, dass eine Altenpflegerin ihr anvertraute Personen mit Medikamenten tötete, um sich ihrer Wertgegenstände zu bemächtigen, darauf abgestellt worden, dass die der Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat nicht ausschließlich und unmittelbar aus ihrer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und auch nicht einem besonderen beruflichen Risiko entsprang, sondern allein aus dem persönlichen Motiv der Habgier begangen worden ist[15].

Explosionsverursachung durch Ingenieur infolge falscher chemischer Rezeptur: Beim Vorwurf einer fahrlässigen Tötung hatte der BFH zudem im Fall eines angestellten Ingenieurs, der aufgrund einer falschen chemischen Rezeptur eine Explosion mit Toten in seiner Fabrik verursachte, entschieden, dass die Aufwendungen für die diesbezügliche Strafverteidigung im objektiven Zusammenhang mit seinem Beruf standen. Darüber hinaus diente die Verteidigung auch dazu, dass er seine berufliche Stellung behalten konnte. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung stünde einer Berücksichtigung der Verteidigungskosten als WK nicht entgegen, weil diese keinen Strafcharakter hätten[16].

Gefahrengeneigte berufliche Tätigkeiten: Damit wird man m.E. sagen können, dass bei gefahrengeneigten beruflichen Tätigkeiten sich realisierende Schäden und hierdurch verursachte Verteidigungskosten als BA/WK abziehbar sind; dies gilt insbesondere bei medizinischen bzw. pflegerischen Berufen bei fahrlässig verursachten Personenschäden. Beachten Sie: Im zuvor geschilderten Fall der Altenpflegerin resultierte die Straftat aber nicht aus der konkreten Gefahrgeneigtheit der beruflichen Tätigkeit.

Beraterhinweis Bei gefahrgeneigten Berufen ist die betriebliche/berufliche Veranlassung von Strafverteidigungskosten eher gegeben.

Oftmals Überdehnung des Kriteriums der beruflichen Zielvorstellung: Zugleich offenbart aber die Entscheidung des BFH v. 31.3.2022[17] auch, dass das Kriterium der beruflichen Zielvorstellung oftmals überdehnt wird. Denn dass ein Geschäftsführer als Vertreter des Arbeitgebers lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten verletzt, kann man nur bedingt mit der beruflichen Zielvorstellung vereinbaren.

Entschädigung nach dem StrEG ist unmaßgeblich: Ohne Relevanz ist es, ob der Steuerpflichtige eine Entschädigung nach dem StrEG erhält[18].

Disziplinarrechtliche bzw. berufsrechtliche Folgen irrelevant: Die disziplinar- bzw. berufsrechtlichen Folgen wegen Begehung einer Straftat sind im Hinblick auf die diesbezüglichen Verteidigungskosten nach h.M. als nur mittelbar anzusehen, so dass die möglichen strafrechtlichen Sanktionen als solches im Vordergrund stehen. Insofern ist allein auf die schon ausgeführte Beurteilung abzustellen, ob ein Abzug als WK/BA möglich ist[19]. Dies ist m.E. nicht ganz überzeugend, da z.B. regelmäßig den Feststellungen eines Strafurteils Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren gegen einen Beamten zukommt[20]; entsprechendes gilt nach § 109 Abs. 3 S. 1 StBerG für das berufsrechtliche Verfahren gegen einen Steuerberater[21].

Korruptionsdelikt = Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG: Im Fall, dass Strafverteidigungskosten mit einem Korruptionsdelikt im Zusammenhang stehen, ist jedoch das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG zu beachten. Dieses Verbot führt dazu, dass – unabhängig von einer betrieblichen/beruflichen Veranlassung – die Geltendmachung als BA/WK ausscheidet[22]. Beachten Sie: Greift dieses Abzugsverbot, so kommt allein wegen der Vorschrift des § 33 Abs. 2 S. 2 EStG kein Rückgriff auf die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung in Betracht[23].

Beraterhinweis Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S....

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