BMF, 15.12.1998, IV A 3 - S 1904 - 229/98

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des Euro gilt folgendes:

 

A. Allgemeine Regelungen

 

1. Anwendungszeitraum

Das Euro-Einführungsschreiben ist für die Übergangszeit (1.1.1999 bis 31.12.2001 gemäß Art. 1 EG -VO 974/98 vom 3.5.1998, ABl. L 139 vom 11.5.1998) anzuwenden.

 

2. Rechnungswesen und Jahresabschluß

 

2.1 Rechnungswesen

Das Rechnungswesen (z.B. Konten, Belege) kann erstmals ab 1.1. 1999 auch in Euro geführt werden, letztmals in DM bis 31.12.2001. In diesem zeitlichen Rahmen ist es auch möglich, nur bestimmte abgrenzbare Teile des Rechnungswesens auf den Euro umzustellen (z.B. Finanzbuchhaltung in Euro/ Lohn- und Gehaltsbuchhaltung in DM).

 

2.2 Jahresabschluß

Der handelsrechtliche Jahresabschluß kann erstmals für das nach dem 31.12.1998 endende Geschäftsjahr wahlweise in DM oder Euro aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2001 enden, ist der Jahresabschluß in Euro aufzustellen (Artikel 4 §§ 1 und 2 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9.6.1998 BGBl 1998 I S. 1242, BStBl 1998 I S. 860). Die handelsrechtlichen Regelungen gelten auch für die Steuerbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und beizufügende Anhänge, Lageberichte und Prüfungsberichte § 60 EStDV).

 

2.3 Prüfbarkeit des Rechnungswesens

Die Buchführung muß innerhalb angemessener Zeit prüfbar sein § 145 Abs. 1 AO). Für die Umstellung des Rechnungswesens auf den Euro bedeutet dies:

2.3.1 Ein Wechsel der Währungseinheit während eines Wirtschaftsjahres ist nicht zulässig. Dies gilt nicht bei abweichendem Wirtschaftsjahr für den Wechsel auf den Euro zum 1.1.1999 oder zum 1.1.2002.

2.3.2 Wurde einmal bei der Führung des Rechnungswesens oder von Teilen des Rechnungswesens (Tz. 2.1 Satz 2) für den Euro optiert, ist ein Wechsel zur DM insoweit in den Folgejahren nicht mehr möglich (Bindungswirkung).

2.3.3 Die Umstellung des Rechnungswesens auf den Euro muß den Dokumentations- und Prüfbarkeitsanforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme vom 7.11.1995 (BStBl 1995 I S. 738) genügen.

 

3. Steuererklärungen/ Steueranmeldungen/Zusammenfassende Meldungen/ Steuerfestsetzung/ Abrechnung/ Erhebung

 

3.1 Abgabe der Steuererklärungen/ Steueranmeldungen/ Zusammenfassenden Meldungen

Für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit können Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuer-Jahreserklärungen und Lohnsteuer-Anmeldungen wahlweise, aber innerhalb der Steueranmeldung einheitlich, in DM oder Euro abgegeben werden. Dies gilt auch, soweit Steueranmeldungen für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit nach dem 31.12.2001 abgegeben werden. Auf die Zusammenfassende Meldung nach § 18 a UStG, den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit §§ 59 bis 61 UStDV und die Anmeldung der Sondervorauszahlung gemäß §§ 47 und 48 UStDV sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden.

Andere Steuererklärungen/ Steueranmeldungen für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit sind in DM abzugeben, und zwar auch dann, wenn sie nach dem 31.12.2001 eingereicht werden.

Für Besteuerungszeiträume nach Ablauf der Übergangszeit sind sämtliche Steuererklärungen/Steueranmeldungen/Zusammenfassende Meldungen in Euro abzugeben.

 

3.2 Steuerfestsetzung/Abrechnung/Erhebung

3.2.1 Die Steuerfestsetzungen erfolgen für Besteuerungszeiträume innerhalb der Übergangszeit stets in DM.

Den gesetzgebenden Körperschaften wurde eine Regelung in Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur AO vorgeschlagen, nach der bei zulässigerweise in Euro abgegebenen Steueranmeldungen die Steuer als in DM berechnet gilt und somit die in § 168 AO genannten Wirkungen eintreten können.

In der Mehrzahl der maschinell erstellten Verwaltungsakte, die nach dem 1.1.1999 ergehen, werden die Zahl- bzw. Guthabenbeträge (letzter verdichteter Gesamtbetrag/ letzte verdichtete Gesamtbeträge) nachrichtlich auch in Euro ausgewiesen. Soweit sie nach dem 31.12.2001 ergehen, werden die festgesetzten Beträge in Euro abgerechnet. Bei der Festsetzung bzw. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (z.B. Meßbeträge, Einheitswerte, Einkünfte) erfolgt kein nachrichtlicher Ausweis in Euro.

3.2.2 Die Steuerfestsetzungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2001 beginnen, erfolgen stets in Euro.

3.2.3 Die internen Konten der Steuerverwaltung werden in der Übergangszeit weiterhin in DM geführt. Der Steuerzahlbetrag kann jedoch ab dem 1.1.1999 unbar in Euro beglichen werden, und zwar sowohl im Überweisungswege als auch durch Scheckeinreichung.

Den Konten der Steuerverwaltung wird von den Geldinstituten stets der umgerechnete DM-Betrag gutgeschrieben. Etwaige daraus resultierende Rundungsdifferenzen werden für das Außenverhältnis zum Steuerpflichtigen nicht relevant.

 

4. Bescheinigungen/ Anzeigen/ Meldungen für das steuerliche Verfahren

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