Mögliche Nachteile durch Stromlieferung? Investmentfonds investieren nicht nur in Gewerbeimmobilien, sondern oft auch in Wohnimmobilien. Die Besteuerung eines Investmentfonds und dessen Anleger unterliegt den Regeln des Investmentsteuergesetzes. Beachten Sie: Die Lieferung von Strom kann insoweit zu Nachteilen führen.

Beispielsweise gilt ein Investmentfonds als Spezial-Investmentfonds, wenn er die Voraussetzungen für eine GewSt-Befreiung nach § 15 Abs. 2 und 3 InvStG erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen den Katalog der Anlagebestimmungen verstößt (§ 26 InvStG).

GewSt-Befreiung eines Investmentfonds: Ein Investmentfonds ist von der GewSt befreit, wenn

  • der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung des Anlegers beschränkt ist und
  • die Vermögensgegenstände nicht im wesentlichen Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden (§ 15 Abs. 2 InvStG).

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Anteil der im Inland oder Ausland erzielten Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung in einem Geschäftsjahr weniger als 5 % der gesamten Einnahmen des Investmentfonds beträgt (§ 15 Abs. 3 InvStG). Bei Überschreiten der Grenze

  • besteht keine Befreiung von der GewSt und
  • der Investmentfonds kann kein Spezial-Investmentfonds sein.

Spezial-Investmentfonds: Der Gesetzgeber hat für die Annahme eines Spezial-Investmentfonds mit dem JStG 2022 eine Grenze von 10 % für Einnahmen

  • aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom,
  • die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen und
  • aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.S.d. § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder stammen,

eingeführt (§ 26 Nr. 7a InvStG).

Beraterhinweis Ein Spezial-Investmentfonds kann somit in größerem Umfang Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom erzielen.[6]

Die Grenze des § 15 Abs. 3 InvStG von 5 % hat der Gesetzgeber jedoch unverändert gelassen. Bei Überschreiten der Grenze unterliegen die Einkünfte der GewSt-Pflicht, um eine Gleichbehandlung mit anderen Anbietern von Strom und Ladeeinrichtungen zu erreichen.[7]

[6] Vgl. BT-Drucks. 20/4729, 164.
[7] Vgl. BT-Drucks. 20/4729, 164.

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