Die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG). Dazu gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen.[2]

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass als Nebenleistung auch die Lieferung von Strom durch Vermietende an Mietende anzusehen ist.[3]

Das Niedersächsische Finanzgericht hat allerdings entschieden, dass insoweit keine unselbständige Nebenleistung vorläge. Bei der Beurteilung sei entscheidend, dass die Mietenden die Möglichkeit haben, den Anbieter frei zu wählen.[4] Beachten Sie: Das FG hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: XI R 8/21). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Verzicht auf USt-Befreiung ...: Die vermietende Person kann nur auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn

  • die mietende Person ein Unternehmer ist und
  • die Vermietung für deren Unternehmen erfolgt (§ 9 Abs. 1 UStG).
  • Darüber hinaus ist ein Verzicht nur zulässig, wenn die mietende Person das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 S. 1 UStG).

... bei Solaranlage? Somit können Vermietende bei einer Vermietung von Wohnraum nicht auf die Steuerbefreiung verzichten. Wenn die Vermietenden einem Dritten aber nur Dachflächen zur Installation und zum Betrieb einer Solaranlage überlassen, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich. Bei einer Steuerbefreiung ist auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).

Zuschuss: Die

  • Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ein echter, nichtsteuerbarer Zuschuss.[5]
  • Der Mieterstromzuschlag stellt gleichermaßen einen echten, nichtsteuerbaren Zuschuss dar, weil die Zahlung – vergleichbar der Marktprämie – zur Unterstützung der Direktvermarktung von erneuerbaren Energien erfolgt.

Lieferung von Strom gegen Entgelt: Sofern keine unselbständige Nebenleistung vorliegt, ist die Lieferung von Strom gegen Entgelt auch weiterhin steuerbar und steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2022 nur einen Nullsteuersatz für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher eingeführt (§ 12 Abs. 3 UStG).

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