vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Stromlieferung als selbstständige Hauptleistung neben steuerfreier Vermietung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 8/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handelt es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen.

 

Normenkette

UStG §§ 15, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Lieferung von selbst erzeugtem Strom im Rahmen einer Vermietung von Wohnraum eine (unselbstständige) Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung (Vermietung) darstellt oder ob es sich dabei um zwei voneinander unabhängige selbstständige Leistungen handelt.

Der Kläger erbringt Vermietungsleistungen aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses in X, A-Str.1 und eines Doppelhauses in X, A-Str. 2a und b. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Vermietung umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG erfolgt. Eine kurzfristige Überlassung i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG liegt nicht vor.

Das Mehrfamilienhaus wurde im August 2018 fertig gestellt und ab diesem Zeitraum vermietet. Die Stromlieferung erfolgte dabei zunächst durch einen regionalen Stromanbieter. Das Doppelhaus wurde im Juni 2019 fertig gestellt.

Auf den Dächern der beiden Objekte hat der Kläger in den Folgemonaten jeweils eine Photovoltaik-Anlage inkl. eines Batteriespeichers installiert. Die Anlagen wurden lt. Schlussrechnungen vom 10.12.2018 bis zum 4.12.2018 von der Firma Y installiert. Die Kosten beliefen sich abzügl. Skonto auf insgesamt xxxxx EUR netto zzgl. xxxx EUR Umsatzsteuer.

Für beide Anlagen wurden zwei Messungen verbaut. Die erste Messung erfasst die Gesamtproduktion des Stroms. Der erzeugte Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, läuft über eine entsprechende Messung.

Der überschüssige Strom wird an die ABC Netz GmbH geliefert. Der von den Mietern benötigte und verbrauchte Strom wird im Namen und im Auftrag des Klägers über den Energielieferanten E-GmbH bzw. C-AG zusätzlich eingekauft und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter verkauft. Die entsprechenden Vereinbarungen mit der ABC Netz GmbH und der C- AG datieren von Februar 2019.

Den Betrieb der Photovoltaikanlage hat der Kläger am 28.6.2019 bei der Stadt X als gewerbliche Betätigung angezeigt. Er erzielt hieraus ertragsteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

Der Kläger rechnet mit den Mietern jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der individuellen Verbrauchsmenge ab. Hierüber hat der Kläger mit den Mietern eine ”Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung“ geschlossen. Danach erfolgt die Versorgung der Mieter mit Strom ab 20.11.2018 über die installierte Photovoltaik-Anlage. Der mit den Mietern vereinbarte Arbeitspreis betrug seinerzeit 27 ct/kwh (inkl. USt). Nach § 1 der Zusatzvereinbarung hatten die Mieter (auch) für den Strom einen monatlichen Abschlagsbetrag zu entrichten, der dann mit der Jahresabrechnung verrechnet wurde. In den Mietverträgen war mit den Mietern im Übrigen vereinbart, dass neben der Netto-(Kalt)miete eine ”Vorauszahlung auf die allgemeinen Betriebskosten“ zu entrichten war. Nach § 7 Nr. 1 der (Formular-)Mietverträge war die Stromversorgung in diesen allgemeinen Betriebskosten nicht enthalten.

In § 7 Nr. 2 heißt es wörtlich: ”Der Mieter rechnet mit den Versorgungsunternehmen im eigenen Namen über den Verbrauch von Gas und Strom ab.“

In § 13 der Mietverträge ist im Übrigen bestimmt, dass bauliche Veränderungen am Mietobjekt der Zustimmung des Vermieters (also des Klägers) bedürfen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der ”Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über die Stromleistung“ kann der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Außerdem ist dort geregelt, dass der Mieter für den Fall, dass er nach der Kündigung anderweitig den Strom bezieht, die Kosten der Umbaumaßnahmen der Zähleranlage zu tragen hat (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Zusatzvereinbarung).

Nach einem vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Angebot eines Versorgungstechnikers belaufen sich die Umrüstungskosten auf 468,30 EUR.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Inhalt der Mietverträge wird auf die Ablichtungen in der zu den Akten gereichten Sonderheftung Bezug genommen.

In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2018 machte der Kläger insgesamt xxxxx EUR Vorsteuer geltend. Darin waren xxxx EUR Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen enthalten. Der Beklagte (das Finanzamt – FA-) ließ den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage mit Bescheid vom 15.4.2019 nicht zum Abzug zu. Zur Begründung verwies d...

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