Beispiel 3

Die vermietende Person eines Gebäudes überlässt einem Dritten gegen Entgelt eine Dachfläche des Gebäudes zur Installation und zum Betrieb einer Solaranlage. Der Dritte installiert und betreibt die Solaranlage. Er schließt mit den Mietenden einen Mieterstromvertrag und liefert auch den vor Ort erzeugten Strom. Die Mietenden zahlen dem Dritten ein Entgelt.

Überlassung der Dachfläche = Einkünfte aus VuV: Die vermietende Person erzielt aus der Überlassung der Dachfläche gegen Entgelt Einkünfte aus VuV aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen insoweit nicht vor.

Entstehung einer Betriebsaufspaltung? Bei der Überlassung kann unter Umständen eine Betriebsaufspaltung entstehen. Sie liegt vor, wenn ein Unternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlässt und eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Die Vermietung oder Verpachtung ist dann keine Vermögensverwaltung mehr, sondern ein Gewerbebetrieb.[7]

Als "wesentliche Betriebsgrundlage" ist bei einer Betriebsaufspaltung ein Wirtschaftsgut anzusehen, das zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzt.[8] Eine wesentliche Betriebsgrundlage kann im Einzelfall vorliegen. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat insoweit entschieden, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine Dachfläche

  • zur Installation und
  • zum Betrieb

einer Solaranlage verpachtet. Beachten Sie: Dabei genügt, dass das Betriebsunternehmen eine Dachfläche zur Installation einer Solaranlage benötigt und die gepachtete Dachfläche dazu geeignet ist.[9] Dritte können die Mietenden – auch als Genossenschaft – sein. Den Mietenden obliegen dann der Betrieb, die Wartung und die Abrechnung.

[7] Vgl. H 15.7 (4) Allgemeines EStH 2021.
[8] Vgl. Wacker in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 15 Rz. 808.

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