Beispiel 1

Die vermietende Person eines Gebäudes betreibt eine Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes und liefert

  • den vor Ort erzeugten Strom gegen Entgelt an die Mietenden und
  • den überschüssigen Strom gegen Entgelt an den Netzbetreiber.

Vertrag mit Energieversorgungsunternehmen muss Zusatzstrom beinhalten: Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung der Mietenden mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Die vermietende Person muss folglich einen Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen über den Bezug von Zusatzstrom abschließen.

Sofern Vermietende

  • keinen Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen über den Bezug von Zusatzstrom abschließen und
  • nur den vor Ort erzeugten Strom an die Mietenden liefern,

ist die Gewährung des Mieterstromzuschlages nicht möglich. Die Mietenden müssen sodann mit einem Energieversorgungsunternehmen für den zusätzlichen Strom einen weiteren Vertrag schließen.

Entgeltliche Stromlieferung = Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Vermietende erzielen mit der Lieferung des Stroms gegen Entgelt an Mietende Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) liegen insoweit nicht vor. Betriebseinnahmen stellen dar:

  • die Entgelte aus dem Mieterstromvertrag,
  • die Einspeisevergütung aus der Lieferung an den Netzbetreiber und auch
  • der Mieterstromzuschlag.

Einkauf von Zusatzstrom: Wenn Vermietende Zusatzstrom einkaufen, liegen Betriebsausgaben vor.

Zur Einordnung der Solaranlage als Wirtschaftsgut: Eine auf ein vorhandenes Dach aufgesetzte Solaranlage stellt eine Betriebsvorrichtung in Gestalt eines selbständigen beweglichen Wirtschaftsguts dar, weil sie als betriebliche Anlage allein der Erzeugung von Elektrizität dient.[5] Eine dachintegrierte Solaranlage ist ebenfalls wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.[6]

[5] Vgl. H 4.7 (Photovoltaikanlage) EStH 2021.

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