Beispiel 2

Die vermietende Person eines Gebäudes betreibt eine Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes und liefert den vor Ort erzeugten Strom gegen Entgelt an einen Dritten. Der Dritte schließt mit den Mietenden einen Mieterstromvertrag und liefert auch den vor Ort erzeugten Strom. Die Mietenden zahlen dem Dritten ein Entgelt.

Entgeltliche Stromlieferung = Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Vermietende erzielen mit der Lieferung des Stroms gegen Entgelt an Dritte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus VuV liegen insoweit nicht vor. Zu Betriebseinnahmen bei den Vermietenden führen:

  • von den Dritten enthaltenes Entgelt für die Lieferung des Stroms.
  • Außerdem erhalten sie vom Netzbetreiber den Mieterstromzuschlag.

Einspeisevergütung: Fraglich ist, ob den Vermietenden auch die Einspeisevergütung für den überschüssigen – nicht vor Ort – verbrauchten Strom zusteht. Das ist nach den Bedingungen des Vertrages zwischen den Vermietenden und den Dritten zu entscheiden. Beachten Sie: Dabei ist maßgebend, ob die Vermietenden

  • nur den vor Ort verbrauchten Strom
  • oder auch den überschüssigen Strom

an die Dritten liefern. Das ist im Einzelfall zu entscheiden. Sofern die Vermietenden den überschüssigen Strom an den Netzbetreiber liefern, können sie die Einspeisevergütung erlangen. Anderenfalls liefern sie an die Dritten und erhalten die vertraglich vereinbarte Vergütung.

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