Drohende Abfärbung: Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Vermieterin droht bei einer Lieferung von Strom gegen Entgelt eine Abfärbung. Wenn eine Personengesellschaft nicht nur eine vermögensverwaltende, sondern auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, erzielt sie in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Lieferung von Strom gegen Entgelt kann dazu führen, dass die Personengesellschaft anstatt Einkünften aus VuV nun Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Das Gebäude ist dann als Betriebsvermögen steuerverstrickt.

Die Abfärbung tritt bei einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit nicht ein. Das ist der Fall, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Personengesellschaft und einen Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.[18]

Die Abfärbung kann in der Praxis durch Errichtung einer weiteren Personengesellschaft vermieden werden (Ausgliederungsmodell).[19]

Gesetzesänderung durch das JStG 2022: Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nach der Gesetzesänderung durch das JStG 2022 nicht mehr zu einer Abfärbung der Vermietungseinkünfte (§ 3 Nr. 72 S. 3 EStG). Die Grenze von 100 kW (peak) gilt je Mitunternehmerschaft.

Beraterhinweis Sofern ein Überschreiten der Grenze droht, ist eine Begrenzung der Bruttoleistung oder die Gründung weiterer Mitunternehmerschaften in Betracht zu ziehen. Das kann aber zu hohen Aufwendungen führen, da eine Trennung der Photovoltaikanlagen – eigener Wechselrichter, eigener Anschluss und eigene Mess- und Regeltechnik – erforderlich ist.

[18] Vgl. H 15.8 (5) Bagatellgrenze EStH 2021.
[19] Vgl. Wacker in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 15 Rz. 193.

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