Hauptwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte: Das BMF[35] geht – in Übereinstimmung mit dem BFH – von einer Hauptwohnung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG am Ort der ersten Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen aus, wenn der Steuerpflichtige von dort aus seine erste Tätigkeitsstätte täglich in zumutbarer Weise erreichen kann, wobei eine Fahrzeit von einer Stunde – einfache Fahrt – zumutbar ist[36].

Vereinfachungsregel: Dabei lässt das BMF die Vereinfachungsregel gelten, dass die Hauptwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte liegt, wenn

  • sie innerhalb derselben politischen Gemeinde oder in deren Umkreis gelegen ist und
  • die kürzeste Straßenverbindung – vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG – zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt[37].

Entsprechendes gilt für eine Zweitwohnung in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte[38].

Berufliche Veranlassung für Zweitwohnung: Was die berufliche Veranlassung für das Beziehen der Zweitwohnung anbelangt, so ist diese nach Rechtsauffassung des BMF gegeben, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte

  • weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung (als Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt oder
  • die Fahrtzeit zur ersten Tätigkeitsstätte (bezogen auf eine Wegstrecke) halbiert wird[39].

Bei Ehegatten/Lebenspartnern sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung jeweils gesondert zu prüfen[40].

Unterkunftskosten: In Bezug auf die Höhe der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung folgt das BMF[41] wiederum aktueller Rechtsprechung des BFH[42], wonach Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist, nicht unter die Deckelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG von 1.000 EUR pro Monat, fallen. Vielmehr können diese Aufwendungen, sofern sie nicht überhöht sind, als Werbungskosten ungekürzt geltend gemacht werden. Das BMF lässt es bezüglich der Frage, ob diese Aufwendungen nicht überhöht sind, hierbei aus Vereinfachungsgründen genügen, wenn diese Kosten – ohne Arbeitsmittel (wie etwa PC) – insgesamt einschließlich Umsatzsteuer 5.000 EUR nicht überschreiten. Bei einer möblierten Zweitwohnung ist ggf. eine Aufteilung zwischen dem Mietzins für die Überlassung der Wohnung und der Einrichtungsgegenstände im Schätzungsweg vorzunehmen[43].

Vorfälligkeitsentschädigung bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung: Wird die doppelte Haushaltsführung beendet, ist eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen der vorzeitigen Auflösung einer Grundschuld im Zusammenhang mit der Veräußerung der Zweitwohnung nicht zu berücksichtigen[44].

Beteiligung an Lebensführungskosten: Das BMF vertritt die Meinung, dass bei einem Arbeitnehmer, der mit seinem Ehegatten/Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt führt, grundsätzlich unterstellt werden kann, dass er sich an den gemeinsamen Kosten der Lebensführung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG beteiligt[45].

[35] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 102.
[37] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 102; s. auch Hilmoth, NWB 2021, 54.
[38] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 103.
[39] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 104 ff. mit Beispielen. Vgl. auch zur alten Verwaltungsauffassung: Günther, EStB 2019, 183 (184).
[40] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 105.
[41] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 108.
[42] BFH v. 4.4.2019 – VI R 18/17, BStBl. II 2019, 449 = EStB 2019, 249 (Günther).
[43] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 108.
[44] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 109 unter Bezugnahme auf BFH v. 3.4.2019 – VI R 15/17, BStBl. II 2019, 446 = EStB 2019, 224 (Günther).
[45] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 114, ansonsten hat wie bisher ein entsprechender Nachweis zu erfolgen, wobei die Beteiligung mehr als 10 % betragen muss: BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 101. Vgl. zur alten Verwaltungsauffassung: Günther, EStB 2019, 183 (185 f.); in diesem Zusammenhang wurde von der Finanzverwaltung früher auf das Vorliegen der ...

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