BFH = nicht von 1.000 EUR-Grenze erfasst: Zu den sich in diesem Zusammenhang stellenden Abgrenzungsfragen hat der BFH mit Urteil v. 4.4.2019[3] erste klarstellende Hinweise gegeben. Danach gehören Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den betragsmäßig auf monatlich 1.000 EUR begrenzten Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft. Vielmehr handelt sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG (notwendiger beruflich bzw. betrieblich veranlasster Mehraufwand) steuermindernd abziehbar sind.

Finanzverwaltung = vereinfachende 5.000 EUR-Grenze: Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen von notwendigen Mehraufwendungen aus, wenn die Anschaffungskosten des Arbeitnehmers für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt den Betrag von 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen[4].

[4] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 108.

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