Die angemessenen Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am inländischen Beschäftigungsort werden in nachgewiesener Höhe bis max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten anerkannt (sog. vereinfachte Angemessenheitsobergrenze).[1] Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen, wie:

  • Bruttokaltmiete, an deren Stelle beim Wohneigentum die Abschreibungsbeträge und die Finanzierungskosten treten,
  • sämtliche (warmen und kalten) Betriebskosten,
  • Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft,
  • Absetzung für Abnutzung für notwendige Einrichtungsgegenstände,
  • Rundfunkbeitrag,
  • Miet- oder Pachtgebühr für Kfz-Stellplatz,[2]
  • Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten) und
  • Zweitwohnungssteuer.[3]
 
Hinweis

Entscheidung BFH: Anrechnung auf 1.000-EUR-Grenze

Der BFH zählt die Zweitwohnungssteuer zu den Mehraufwendungen, die unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung entstehen. Die von bestimmten Städten und Gemeinden erhobene Zweitwohnungssteuer gehört deshalb zu den Unterkunftskosten, die unter die 1.000-EUR-Grenze fallen. Die Rechtsprechung bestätigte damit die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung und erteilte der abweichenden Auffassung des FG München zur zusätzlichen Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuer als sonstige notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung eine klare Absage. Die Zweitwohnungssteuer einer doppelten Haushaltsführung ist nur im Rahmen der Abzugsbeschränkung der gesetzlich festgelegten 1.000-EUR-Monatsgrenze begünstigt.[4]

Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung sind nicht auf den Höchstbetrag von 1.000 EUR anzurechnen und zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.

Wohnungseinrichtung und Hausrat: Keine Anrechnung auf die 1.000-EUR-Grenze

Auf die 1.000-EUR-Monatsgrenze sind alle Aufwendungen anzurechnen, die der Nutzung der Zweitwohnung unmittelbar zugerechnet werden können. Hierzu gehören neben der Miete sämtliche (warmen und kalten) Betriebskosten, da sie durch den Gebrauch der Zweitwohnung entstehen. Dagegen ist die Nutzung der Einrichtung und des Hausrats als eigenständiger (Nutzungs-)Sachverhalt hiervon abzugrenzen. Die Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung und den Hausrat zählen daher nicht zu den Unterkunftskosten der Zweitwohnung, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung.[5]

Das FG des Saarlandes sieht darüber hinaus auch für die Kosten eines Fernsehers, PCs sowie eines separat angemieteten Pkw-Stellplatzes für den Dienstwagen die zusätzliche Abzugsfähigkeit.[6] Eine Einbeziehung in die für Unterkunftskosten geltende Monatsgrenze von 1.000 EUR ist danach nicht vorzunehmen.

 
Wichtig

Zeitpunkt der Zahlungen ist entscheidend

Während das Gesetz lediglich die Begrenzung der Unterkunftskosten auf einen Monatsbetrag von 1.000 EUR festlegt, enthält das BMF-Anwendungsschreiben[7] zusätzliche Regelungen zur Berechnung der Obergrenze in der Besteuerungspraxis. Zunächst gilt das Zufluss- und Abflussprinzip, da das Gesetz mit den 1.000 EUR eine Monatsgrenze festlegt. Es kommt also nur auf den Zahlungszeitpunkt an, nicht darauf, für welchen Zeitraum eine Zahlung erfolgt ist. Alle Zahlungen innerhalb des jeweiligen Monats – unabhängig für welchen Zeitraum – sind auf die 1.000-EUR-Grenze anzurechnen. Das gilt sowohl für Mieterhöhungen als auch für die Nachzahlung von Nebenkosten.

 
Praxis-Tipp

Durch Übertragungen auf 12.000-EUR-Jahresgrenze ausweiten

In einzelnen Monaten kann eine nicht ausgeschöpfte 1.000-EUR-Grenze auf andere Monate der doppelten Haushaltsführung innerhalb desselben Kalenderjahres übertragen werden. Im Ergebnis wird die feste Monatsgrenze damit zu einer 12.000-EUR-Jahresgrenze.

Keine Anrechnung des häuslichen Arbeitszimmers auf die 1.000-EUR-Grenze

Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am auswärtigen Ort der ersten Tätigkeitsstätte ist wie bisher bei der Ermittlung der abzugsfähigen Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung nicht zu berücksichtigen. Der (zusätzliche) Werbungskostenabzug der hierauf entfallenden Kosten bestimmt sich weiterhin nach den für häusliche Arbeitszimmer geltenden Regeln.[8]

Dementsprechend bleiben die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der auswärtigen Zweitwohnung bei der Prüfung der 1.000-EUR-Grenze außer Ansatz. Dies gilt auch für die seit 2023 eingeführte Jahrespauschale von 1.260 EUR, die der Arbeitnehmer ohne Nachweis der Kosten anstelle der tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigen kann, wenn es der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellt.[9]

Keine Werbungskosten für Homeoffice-Tage im doppelten Haushalt

Arbeitnehmer, bei denen die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen, etwa weil die räumlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder sich dort nicht der Tätigkeitsmittelpunkt befindet, können für die häusliche Arbeit eine Tagespauschale von 6 EUR in Anspruch nehmen.[10] Die Tagespauschale tritt seit 2023 an die Stelle der bisherigen Homeoffice-Pauschale. Der Jahreshöchstbe...

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