OFD Cottbus, Verfügung v. 25.06.1997, S 2145 - 9 - St 111

Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg hat ein „Merkblatt zur Privatnutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge” erarbeitet. Darin wird den Verbandsmitgliedern empfohlen, bei der Erstellung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 1996 in den nachfolgenden Punkten von der Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichen Gründen begründeten doppelten Haushaltsführung abzuweichen:

 

1. Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)

Nach der Empfehlung des Steuerberaterverbandes sollte der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

(1 v.H.-Regelung) ermittelte pauschale Nutzungswert auf maximal 50 v.H. der für das genutzte Fahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt werden (sog. Kostendeckelung). Darüber hinaus ist der Nutzungswert bei Berufsgruppen mit anerkannt „überproportionaler betrieblicher Fahrleistung” auf bis zu 20 v.H. der entstandenen Kosten zu beschränken.

Demgegenüber vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der pauschale Nutzungswert und die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Familienheimfahrten) auf den Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs zu begrenzen sind, wenn sie diese übersteigen (BMF, Schreiben vom 12. Mai 1997, BStBl I 1997, 562 [564] Rn. 13). Im Ergebnis lässt die Finanzverwaltung zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung eine „Deckelung” des pauschalen Nutzungswerts und der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nur auf 100 v.H. der für das genutzte Fahrzeug tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu.

 

2. Listenpreisregelung bei importierten Fahrzeugen

Nach dem Merkblatt des Steuerberaterverbandes sollten bei EG-Importen der pauschalen Nutzungswertermittlung die Bruttoanschaffungskosten des Fahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung – ohne Berücksichtigung etwaiger Nachlässe oder Rabatte – zugrunde gelegt werden.

Nach der Auffassung der Verwaltung ist auch in diesen Fällen für den pauschalen Nutzungswert grundsätzlich der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs oder – bei Fahrzeugen, für die ein inländischer Listenpreis nicht ermittelt werden kann – der inländische Listenpreis eines vergleichbaren Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer maßgebend (BMF, Schreiben vom 12. Mai 1997, BStBl I 1997, 562 Rn. 6).

 

3. Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge

Der Steuerberaterverband empfiehlt – soweit einem Mandanten mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen – den pauschalen Nutzungswert nur für das Fahrzeug zu ermitteln, das nach den Angaben des Mandanten überwiegend für private Zwecke genutzt wird.

Nach Rn. 8 des o.g. BMF-Schreibens ist der pauschale Nutzungswert zwar grundsätzlich für jedes zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Dabei reicht die bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, nicht aus, um von der Anwendung der

1 v.H.-Regelung abzusehen. Kann der Steuerpflichtige jedoch glaubhaft machen, dass die betrieblichen Kraftfahrzeuge durch Personen, die zu seiner Privatsphäre gehören, nicht genutzt werden, ist der pauschalen Nutzungswertermittlung aus allen vom Steuerpflichtigen privat mitbenutzten Kraftfahrzeugen das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen (BMF, Schreiben vom 12. Mai 1997, BStBl I 1997, 562 „Beispiel 1”).

 

4. Anforderungen an ein Fahrtenbuch

Nach Auffassung des Steuerberaterverbandes sollte für die Anerkennung als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die Angabe des Kilometerstandes, der Entfernung, des Gesprächspartners, des Reisezwecks und des Ortes genügen; aufwendige Angaben zur Reiseroute seien entbehrlich.

Davon abweichend kann nach Auffassung der Verwaltung auf einzelne der in Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 2 LStR 1996 genannten Mindestangaben (u.a. Reiseroute) nur dann verzichtet werden, wenn wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden (berufsspezifisch bedingte Erleichterungen: BMF, Schreiben vom 12. Mai 1997, BStBl I 1997, 562 [564] Rn. 18 f.).

 

5. Umsatzsteuerliche Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten

Der Steuerberaterverband weist darauf hin, dass der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte pauschale Nutzungswert unter Einbeziehung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der umsatzsteuerlichen Eigenverb...

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