Besonders die Durchsuchungsmaßnahmen bei Dritten, die in § 103 StPO geregelt sind, führen zwangsläufig zur umfassenden Durchbrechung des Steuergeheimnisses, da auch unbeteiligte Dritte, bei denen Beweismittel vermutet werden, durch den Durchsuchungsbeschluss und der damit durchzuführenden Maßnahme eine umfangreiche Kenntnis von steuerlichen Sachverhalten des Beschuldigten erhalten.

Die Finanzverwaltung ist in ihren finanzrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die §§ 90, 93 AO an sehr restriktive Vorgaben gewöhnt, bei denen an einen Dritten erst herangetreten werden darf, wenn – sehr grob zusammengefasst – zuvor die Ermittlungen beim Steuerpflichtigen selbst nicht zum Erfolg geführt haben. Dies hat auch mit dem Steuergeheimnis und dem weitreichenden Schutz des Steuerpflichtigen zu tun. Der Gesetzgeber hat gegenüber dem Steuerpflichtigen als Beschuldigten allerdings mit § 103 StPO für die strafprozessuale Ermittlung einen dazu diametralen Ansatz gewählt, nach dem ein direkter und weitreichender Ermittlungsansatz den Strafverfolgern an die Hand gegeben wird. Die Durchsuchung bei einem Dritten z.B. als Zeugen kommt stets in Betracht, wenn sie verhältnismäßig ist; sie ist ein Mittel der 1. Wahl. Die Steuerfahndung kann deshalb anders als die Finanzverwaltung bei ihren strafprozessualen Ermittlungen auch zu Beginn ihrer Ermittlungen eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses erzeugen.

Die Offenbarung von steuerlichen Daten wird damit bereits zu Beginn der Ermittlungen nach §§ 103, 105 StPO erlaubt und ist strafprozessual vollumfänglich vorgesehen (vgl. dazu Wenzel, AO-StB 2023, 114, 118).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge