BMF, 10.05.2000, IV A 4 - S 0130 - 19/00

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Mitteilungen nach § 30 AO geschützter Daten an die für dienstrechtliche Maßnahmen zuständigen Stellen unbeschadet der Regelungen in § 125 c des Beamtenrechtsrahmengesetzes Folgendes:

 

1. Mitteilung dienstlicher Verfehlungen

Werden in einem Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO Verfehlungen eines Beamten oder Richters festgestellt, die dieser im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit begangen hat, z.B. Straftaten im Amt §§ 331 ff. StGB), so steht das Steuergeheimnis der Unterrichtung der zuständigen Stelle nicht entgegen, soweit es für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist und es um die Mitteilung derjenigen Tatsachen geht, die den Beamten oder Richter selbst betreffen. Für eine derartige Mitteilung besteht in diesen Fällen stets ein zwingendes öffentliches Interesse i.S. von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Die steuerlichen Verhältnisse Dritter dürfen bei Vorliegen des zwingenden öffentlichen Interesses nur mitgeteilt werden, soweit dienstrechtliche Maßnahmen ohne die Mitteilung nicht ergriffen werden können.

 

2. Mitteilung außerdienstlicher Verfehlungen

Werden in einem Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO Verfehlungen eines Beamten oder Richters festgestellt, die dieser außerhalb des Diensts begangen hat, so steht das Steuergeheimnis der Unterrichtung der zuständigen Stelle nicht entgegen, soweit es für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist und für die Mitteilung im Einzelfall ein zwingendes öffentliches Interesse gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht; dieses ist insbesondere anzunehmen bei

  1. a) unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Steuerverwaltung; dies gilt jedoch nicht, wenn die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen nur gelegentlich z.B. in Form sporadischer Nachbarschaftshilfe ausgeübt wird oder von geringer Bedeutung ist;
  2. b) bei Steuerstraftaten, einschließlich solcher, bei denen durch Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit eingetreten ist, wenn

    • die verkürzte Steuer 5.000 DM oder mehr pro Veranlagungszeitraum beträgt oder
    • der Beamte oder Richter bei Steuerverkürzungen von weniger als 5.000 DM eine erhebliche kriminelle Energie aufgewendet hat (z.B. durch Fälschung von Belegen).

Die Regelungen der Abschn. 1. und 2. sind bei vergleichbaren Sachverhalten auf die Mitteilung von Verfehlungen sonstiger Angehöriger der Finanzverwaltung (Angestellte, Arbeiter) an die zuständigen Stellen anzuwenden, soweit dies zur Ergreifung arbeitsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 29.10.1982, IV A 7 – S 0130 – 62/82.

 

Normenkette

AO § 30

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 494

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