Bei der mittelbaren Täterschaft i.S.d. § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB nutzt der mittelbare Täter als Hintermann seinen Tatmittler bzw. sein Tatwerkzeug, um die Steuerhinterziehung zu begehen. Bei der Steuerhinterziehung kommt ganz überwiegend die Fallkonstellation vor, in der der Tatmittler zwar objektiv tatbestandlich jedoch undolos also unvorsätzlich handelt, wohingegen der Hintermann zwar nicht den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, jedoch dolos handelt.

 

Beispiel:

Der Chefbuchalter wird vertraglich im Zuge einer Gratifikation an der Steuerersparnis des Unternehmens prozentual beteiligt. Um das Ergebnis zu maximieren, wendet der Chefbuchhalter wissentlich unzulässige Steuersparmodelle an, die er dem zuständigen Geschäftsführer als vollumfänglich legal vorstellt. Der Geschäftsführer ahnt nichts von dieser Gesetzeswidrigkeit.

Der Hintermann erfüllt mithin nur den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, der objektive Tatbestand, der durch seinen Tatmittler verwirklicht wurde, wird ihm zugerechnet. Durch diese Zurechnung des objektiven Tatbestandes ist es wie bei der Mittäterschaft erforderlich, den objektiven Tatbestand vollständig in der neuen Ermittlungsakte darzulegen und zu beweisen. Es sind mithin auch hier alle Informationen und Daten erforderlich, die strafrechtlich oder steuerrechtlich zur Subsumtion des Strafvorwurfes der Steuerhinterziehung direkt oder indirekt notwendig sind. Damit kann im Ergebnis auf die Mittäterschaft verwiesen werden.

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