Steuerfreie Zuschläge: Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

  1. für Nachtarbeit 25 %,
  2. vorbehaltlich der Nr. 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 %,
  3. vorbehaltlich der Nr. 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 %,
  4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1.5. 150 %

des Grundlohns nicht übersteigen.

Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 EUR anzusetzen.

Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.

Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.

Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

Besonderheit: Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt – abweichend von § 3b Abs. 1 und 2 EStG – Folgendes:

  • Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 %,
  • als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

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