Unerheblich für die Vergütungspflicht von Reisezeiten ist deren arbeitszeitrechtliche Einordnung nach § 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG. Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit i.S.d. gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht – wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss[19].

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