Zu den "versprochenen Diensten" i.S.d. § 611 Abs. 1 BGB zählt

  • nicht nur die eigentliche berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmer,
  • sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.

Beachten Sie: Hierzu kann – nach der Gestaltung im Einzelfall – auch die in den Arbeitsverträgen geregelte Beteiligung an Reisen des Arbeitgebers, für die dieser auch das zu benutzende Verkehrsmittel bestimmt, gehören[16].

"Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611 Abs. 1 BGB ist nämlich jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient[17]. Folglich gehört auch die Fahrt (An- und Abreise) zu einer auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, wenn der Arbeitnehmer seine eigentliche Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. Ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen, ist insoweit unerheblich[18]. Derartige Reisen sind fremdnützig – und damit jedenfalls dann tatsächlich geleistete Arbeit –, wenn sie

  • ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und
  • in untrennbarem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stehen.

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