Leitsatz

Die Steuerbefreiung für Zuschläge, die einem Arbeitnehmer für geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder während der Nacht gezahlt werden, wird gemäß § 3b EStG nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer für seine Arbeit außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit vereinbarungsgemäß einen Grundlohn und darüber hinaus Zuschläge bekommt, die den besonderen Arbeitseinsatz abgelten sollen. Demnach setzt die Steuerbefreiung eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Zuschläge voraus. Bei freiwilligen Zuschlägen des Arbeitgebers für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handelt es sich dagegen um steuerpflichtige Anerkennungsprämien.

 

Sachverhalt

Der Kläger war leitender Angestellter und erhielt von seinem Arbeitgeber für besondere Arbeitseinsätze anlässlich des Jahrtausendwechsels im Januar 2000 eine Sonderzuwendung für die er in seiner Steuererklärung 2000 die Steuerbefreiung nach § 3b EStG geltend machte. Als Begründung legte er eine Bestätigung seines Arbeitgebers über den außerordentlichen Arbeitseinsatz vom 31.12.1999 (Freitag) bis zum 2.2.2000 (Sonntag) vor. Die geforderte Einzelabrechnung konnte jedoch nicht eingereicht werden, weil der Arbeitgeber eine solche Abrechnung versehentlich nicht vorgenommen hatte. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung mit Bezug auf die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber ab. Nach dem Arbeitsvertrag belief sich die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 40 Stunden. Mit dem Monatsgehalt und einer Jahreszahlung waren sämtliche Arbeitsleistungen abgegolten. Einspruch und Klage des Arbeitnehmers gegen die Nichtgewährung der Steuerbefreiung hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG schließt sich mit seiner Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung für Zuschläge i. S. v. § 3b EStG an (vgl. BFH, Urteil v. 28.11.1990, VI R 90/87, BStBl 1991 II S. 293 und vom 27.6.1997, VI R 12/97, BFH/NV 1997 S. 849 und vom 27.3.2001, I R 40/00, BStBl 2001 II S. 655). Im vorliegenden Sachverhalt wären diese Voraussetzungen nicht gegeben, da keine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Zuschläge vorläge, sondern freiwillige Zuschläge geleistet worden wären. Aus diesem Grund fehlte es an einem Grundlohn, mit dem die Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen bzw. während der Nacht abgegolten war, und Zuschlägen, die dem Arbeitnehmer neben diesem Grundlohn für den besonderen Arbeitseinsatz außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit zustanden. Außerdem setze die Steuerbefreiung eine Einzelabrechnung zur Ermittlung der auf die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfallenden Zuschüsse voraus.

Im Übrigen sei davon auszugehen, dass Sondereinsätze bei leitenden Angestellten mit relativ hohen Einkommen ebenso wie bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht ungewöhnlich seien und deshalb bereits durch das Grundgehalt abgegolten würden.

Im Ergebnis seien die freiwilligen Zuschüsse des Arbeitgebers steuerpflichtige Anerkennungsprämien.

 

Hinweis

Das Urteil des FG München zeigt, wie wichtig zivilrechtliche Vereinbarungen, hier Arbeitsverträge, für die Erlangung von Steuervergünstigungen sind. Wird die Steuerbefreiung für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit begehrt, reicht es nicht aus, die in § 3b EStG genannten Höchstgrenzen zu beachten. Zu den Grundvoraussetzungen gehört die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Zuschläge.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 23.07.2003, 9 K 2999/02

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