Die Steuerermäßigung kann auch für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gewährt werden.[1] Wird ein Gebäude vom Eigentümer unterschiedlich genutzt, kann für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung der volle Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR in Anspruch genommen werden. Es sind nur die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die entweder anteilig oder direkt der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung zugeordnet werden können. Zu den anteilig zu berücksichtigenden Aufwendungen gehören beispielsweise die Erneuerung der Heizung oder die energetische Sanierung der Außenfassade.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedlich genutzte Gebäudeteile

A ist Eigentümer eines Gebäudes in Riegelsberg. Die 80 qm große Wohnung im Obergeschoss bewohnt A selbst. Im Erdgeschoss betreibt A eine kleine Buchhandlung mit 85 qm. Die Wohnung im Obergeschoss ist über eine kleine von außen angebaute Treppe erreichbar. Im Jahr 2023 lässt A sämtliche Fenster (8 Fenster) sowie die Haustür im Obergeschoss und im Erdgeschoss das Schaufenster sowie die Ladentür austauschen. Außerdem werden die Außenwände und die Dachflächen gedämmt. Sämtliche energetische Maßnahmen wurden von einem Energieberater planerisch begleitet und beaufsichtigt. Für die Maßnahmen sind folgende Aufwendungen angefallen:

 
Fenster und Haustür im Obergeschoss 17.400 EUR
Schaufenster und Ladentür 12.400 EUR
Dämmung Außenwände und Dachflächen 43.000 EUR
Kosten Energieberater 2.500 EUR

Die Aufwendungen für die Fenster im Obergeschoss und die Haustür (17.400 EUR) sind der von A zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung direkt zuzuordnen und können in vollem Umfang für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG berücksichtigt werden. Die übrigen Aufwendungen – mit Ausnahme der Aufwendungen für die Schaufenster und die Ladentür (12.400 EUR) – i. H. v. 45.500 EUR (43.000 EUR sowie 2.500 EUR) sind aufzuteilen. Das Gebäude hat eine Nutzfläche von 165 qm (Obergeschoss 80 qm und Erdgeschoss 85 qm). Im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche des Gebäudes beträgt der Anteil der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung 48,48 %, sodass A für die Aufwendungen für die Außendämmung und für den Energieberater anteilig mit jeweils 48,48 % (Außendämmung 20.846 EUR und Energieberater 1.212 EUR) die Steuerermäßigung gem. § 35c EStG in Anspruch nehmen kann, wobei sich die Aufwendungen für den Energieberater i. H. v. 50 % (606 EUR) steuerermäßigend auswirken. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR kann für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in voller Höhe beansprucht werden.[2]

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