Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35c EStG setzt kein Alleineigentum des Steuerpflichtigen voraus. Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, kann die Förderung energetischer Einzelmaßnahmen i. H. v. 40.000 EUR für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.[1] Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, die das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. Aufwendungen für energetische Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, sind entsprechend dem Miteigentumsanteil zu berücksichtigen. Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an den begünstigten Aufwendungen kann auch durch eine Bescheinigung des Verwalters nachgewiesen werden.

Die der Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 EStG zu Grunde liegenden Aufwendungen werden in den Fällen des Miteigentums nach § 180 AO einheitlich und gesondert festgestellt. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Örtlich zuständig ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei zusammen veranlagten Eheleuten, die beide Miteigentümer des Förderobjekts sind, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Steuerermäßigung bei mehreren Eigentümern

Steuerpflichtiger A und Steuerpflichtige B sind Lebensgefährten und haben im Jahr 2019 ein 40 Jahre altes Einfamilienhaus in Saarbrücken gemeinsam zu je ½ Miteigentumsanteil erworben. Im Jahr 2021 führen A und B nach § 35c EStG begünstigte energetische Maßnahmen i. H. v. 100.000 EUR durch. Die Kosten hierfür werden von beiden je zur Hälfte getragen.

Da das Einfamilienhaus von beiden zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, steht beiden die Steuerermäßigung gemeinsam und beiden zur Hälfte zu. In den Veranlagungszeiträumen 2021 und 2022 können A und B für den von ihnen gemeinsam getragenen Aufwand von 100.000 EUR jeweils – hälftig – 7 % von 50.000 EUR = 3.500 EUR und im Veranlagungszeitraum 2023 jeweils 6 % von 50.000 EUR = 3.000 EUR steuermindernd geltend machen, insgesamt damit jeder für sich 10.000 EUR. Damit verbleibt für weitere energetische Maßnahmen für das Einfamilienhaus noch ein Förderbetrag von 40.000 EUR ./. 20.000 EUR = 20.000 EUR, wenn entsprechende Maßnahmen vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.

Der einzelne Miteigentümer kann die Steuerermäßigung allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn er das Objekt selbst ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Bewohnen Miteigentümer gemeinsam eine Wohnung, für die sie die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beanspruchen und wird im Falle des Todes eines Miteigentümers der überlebende Miteigentümer durch Gesamtrechtsnachfolge infolge des Erbfalls zum Alleineigentümer, kann der überlebende Miteigentümer die bisher auf den anderen Miteigentümer entfallende Steuerermäßigung innerhalb des 3-jährigen Abzugszeitraums fortführen, wenn der überlebende Miteigentümer die Wohnung nunmehr im Alleineigentum zu eigenen Wohnzwecken nutzt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Miteigentum an einer Eigentumswohnung

Steuerpflichtiger A und Steuerpflichtiger B sind zu je 50 % Miteigentümer einer in Saarbrücken belegenen Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung wird ausschließlich von A zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Im Jahr 2021 führen A und B nach § 35c EStG begünstigte energetische Maßnahmen i. H. v. 60.000 EUR durch. Die Kosten hierfür werden von beiden je zur Hälfte getragen.

Da die Eigentumswohnung ausschließlich von A zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, erfüllt nur er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Für den anteilig von ihm getragenen Aufwand von 30.000 EUR kann A in den Veranlagungszeiträumen 2021 und 2022 jeweils 7 % = 2.100 EUR und in 2023 6 % = 1.800 EUR steuermindernd geltend machen. Dem Steuerpflichtigen B steht keine Steuerermäßigung zu.

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