Richtigerweise geht das BMF in Rz. 3 ff. davon aus, dass zum Kreis der anspruchsberechtigten Person zählen

  • der bürgerlich-rechtliche Eigentümer (Rz. 4), der Erbbauberechtige und der Inhaber eines vor dem Beitritt verliehenen Nutzungsrechts nach den §§ 287 oder 291 des Zivilgesetzbuches DDR (Rz. 5);
  • sowie der wirtschaftliche Eigentümer,[13] z.B.

    • beim Übergang von Nutzen und Lasten (Rz. 3),
    • bei berechtigter Errichtung einer Wohnung auf fremdem Grund und Boden mit einer, dem zivilrechtlichen Eigentümer vergleichbaren Position (Rz. 7: uneingeschränktes Nutzungsrecht, freie Verfügungsbefugnis und Ersatzanspruch bei Nutzungsbeendigung)[14]
    • bei Dauerwohnberechtigten i.S.d. §§ 31 ff. WEG (Rz. 8)[15]

Kein wirtschaftliches Eigentum vermitteln i.d.R. dinglich begründete Nutzungsrechtliche (z.B. Nießbrauch) oder Nutzungsrechte schuldrechtlicher Natur (z.B. Miete), Rz. 6.

[13] Vgl. Reddig in Kirchhof, EStG, 20. Aufl. 2021, § 35c Rz. 12; Urban, FR 2021, 359 (361).

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