Richtigerweise differenziert das BMF bei einer Rechtsnachfolge am begünstigten Objekt danach, ob diese erfolgt
- unentgeltlich oder
- durch Gesamtrechtsnachfolge (= Erbfall).
Unentgeltliche Rechtsnachfolge: Der Einzelrechtsnachfolger hat mangels eigener Aufwendungen keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung (Rz. 31)[1].
Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall): Der Gesamtrechtsnachfolger darf die dem Erblasser zustehende (verbleibende) Steuerermäßigung beanspruchen, soweit er das Gebäude selbst bewohnt (Rz. 32 f.)[2]. Folgerichtig ist in diesen Fällen die Steuerermäßigung (vom BMF nicht ausdrücklich geregelt) im Jahr der Gesamtrechtsnachfolge unterjährig (tageweise) aufzuteilen und zuzuweisen:
- dem Erblasser bis einschließlich seines Todestages und
- dem Erben für die nachfolgende Zeit, soweit der Erbe die Nutzungsvoraussetzungen des § 35c EStG erfüllt.
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