Richtigerweise differenziert das BMF bei einer Rechtsnachfolge am begünstigten Objekt danach, ob diese erfolgt

  • unentgeltlich oder
  • durch Gesamtrechtsnachfolge (= Erbfall).

Unentgeltliche Rechtsnachfolge: Der Einzelrechtsnachfolger hat mangels eigener Aufwendungen keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung (Rz. 31)[1].

Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall): Der Gesamtrechtsnachfolger darf die dem Erblasser zustehende (verbleibende) Steuerermäßigung beanspruchen, soweit er das Gebäude selbst bewohnt (Rz. 32 f.)[2]. Folgerichtig ist in diesen Fällen die Steuerermäßigung (vom BMF nicht ausdrücklich geregelt) im Jahr der Gesamtrechtsnachfolge unterjährig (tageweise) aufzuteilen und zuzuweisen:

  • dem Erblasser bis einschließlich seines Todestages und
  • dem Erben für die nachfolgende Zeit, soweit der Erbe die Nutzungsvoraussetzungen des § 35c EStG erfüllt.
[1] Dem BMF zustimmend ebenso Urban, FR 2021, 359 (368).
[2] Hierbei soll es sich nach Urban, FR 2021, 359 (369) um eine Billigkeitsregelung handeln; tatsächlich ist hier der Rechtsgedanke von § 45 Abs. 1 S. 1 AO anzuwenden, vgl. dazu die umfangreichen Nachweise (auch zur Rechtsprechung des BFH) bei Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 45 AO Rz. 11 (Feb. 2021).

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