Wohngebäude = weiterhin begünstigtes Objekt: Hat der Stpfl. auf dem Dach seines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohngebäudes eine Photovoltaikanlage installiert und erzielt er damit gewerbliche Einkünfte, bleibt das Wohngebäude nach richtiger Auffassung des BMF ein begünstigtes Objekt i.S.d. § 35c EStG (Rz. 15). Denn eine gewerbliche Nutzung außerhalb der Wohnräume mindert nicht den Umfang der Nutzung des Wohngebäudes zu eigenen Wohnzwecken.

(Dach-)Sanierung: Werden aber im Zuge einer solchen Installation Aufwendungen für eine als energetische Maßnahme geförderte (Dach-)Sanierung getätigt, handelt es sich i.d.R. um gemischt veranlasste Aufwendungen (ebenso Rz. 15). Hier geht das BMF davon aus,

  • dass eine Aufteilung mangels geeigneten Aufteilungsmaßstabs nicht möglich sei und
  • dass die Aufwendungen für die (Dach-)Sanierung vollumfänglich nach § 35c EStG begünstigt seien;
  • ein (anteiliger) Abzug der Aufwendungen für die (Dach-)Sanierung als BA bei den gewerblichen Einkünften komme nicht in Betracht (Rz. 15).

Dem ist zu widersprechen.[27] In diesen Fällen dient das Dach regelmäßig zu gleichen Teilen den Wohnzwecken und der gewerblichen Nutzung, so dass i.d.R. eine hälftige Zuordnung maßgeblich ist. Ausnahmsweise kann eine Aufteilung nach den jeweils veranlassten Mehraufwendungen[28] in Betracht kommen oder sonst auf den Veranlassungszusammenhang der Sanierung abgestellt werden, was eine von der Ansicht des BMF abweichende Aufteilung zur Folge haben kann.

Beraterhinweis In diesen Fällen sollte der Stpfl. bzw. sein Berater prüfen, welche Aufteilung für ihn am günstigsten ist und ggf. gegen die Rechtsauffassung des BMF vorgehen.

[27] Kritisch auch Urban, FR 2021, 359 (362 f.).
[28] Vgl. Urban, FR 2021, 359 (362 f.), wonach durch die Solaranlage veranlasste Mehraufwendungen (= BA) gem. § 35 Abs. 3 S. 1 EStG (Vorrang des Abzugs von Erwerbsaufwendungen vor der Förderung, s. XIV.) nicht förderfähig sind.

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