Aufwendungen für Energie-Contracting sind nicht förderfähig (Rz. 56). Solche Aufwendungen entstehen, wenn ein Energielieferant vertraglich die Versorgung einer Liegenschaft mit der benötigten Energie übernimmt (Kälte, Wärme, Strom, Druckluft oder andere Formen von Energie). Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass derartige Aufwendungen nicht zum Kreis der in § 1 S. 2 ESanMV genannten Aufwendungen gehören – und mithin vom BMF zu Recht als nicht förderfähig eingestuft werden.[32]

[32] Urban, FR 2021, 354 (373) spricht insoweit von einer Klarstellung.

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