Bruttoaufwendungen: Nach Rz. 36 sind förderfähig Bruttoaufwendungen (also Rechnungsbeträge einschließlich USt, vgl. § 9b EStG) für

  • das Material sowie den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation,
  • die Inbetriebnahme von Anlagen und
  • die fachgerechte Verarbeitung durch das jeweilige Fachunternehmen einschließlich notwendiger Umfeldmaßnahmen (vgl. auch Erläuterungen zu Rz. 54[6]) sowie
  • die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch den Energieberater.

Nicht abschließende Beispielliste förderfähiger Maßnahmen im BMF-Schreiben: Zahlreiche Beispiele, die den von der KfW und dem BAFA geförderten Maßnahmen entsprechen (Rz. 41), sind in der Anlage zum BMF-Schreiben in einer nicht abschließenden Liste förderfähiger Maßnahmen genannt. Gleichwohl ist die Liste sehr umfangreich und wirkt dadurch rechtsvereinfachend und streitreduzierend.[7] Sogar der Erhalt/Einbau von Nistplätzen für "Gebäudebrüter" (z.B. Bachstelzen, Kohlmeisen, Mauersegler und Mehlschwalben) wird als förderfähig eingestuft, was sich allerdings nicht unmittelbar unter den Begriff der Förderung "energetischer Maßnahmen" fassen lässt.

Beachten Sie: Die Aufwendungen für die energetische Maßnahme sind auch dann gem. § 35c EStG förderfähig, wenn die Mindestanforderungen gem. § 1 ESanMV bereits vor Durchführung der energetischen Maßnahme vorlagen (Rz. 36) oder vom eigenen Fachunternehmen durchgeführt werden (Rz. 40)[8].

Anteilige Aufteilung auf förderfähige und nicht förderfähige Maßnahmen: Bei zeitgleicher Durchführung begünstigter Sanierungsmaßnahmen und nicht förderfähiger Arbeiten sind die den Einzelleistungen nicht direkt zurechenbaren

  • Kosten (Gemeinkosten), z.B. Rüstarbeiten, sowie
  • in Anspruch genommene Rabatte, Skonti und sonstige Minderungsbeträge

anhand eines nachvollziehbaren Schlüssels anteilig auf die förderfähigen und nicht förderfähigen Maßnahmen aufzuteilen (Rz. 37). Nach welchem Maßstab sich dieser Schlüssel richtet, lässt das BMF offen.

Beraterhinweis Im Wege einer Schätzung erscheint die Aufteilung im Verhältnis der nicht privilegierten zu den nach § 35c EStG begünstigten direkt zuordenbaren Aufwendungen sachgerecht,[9] sofern im Einzelfall kein treffenderer Aufteilungsmaßstab gewählt wird.[10]

Vom Stpfl. separat erworbenes Material ist nach Auffassung des BMF nur dann begünstigt, wenn das Fachunternehmen damit die Sanierungsmaßnahme durchführt (Rz. 38). Beachten Sie: Der Ausschluss von Eigenleistungen außerhalb eines eigenen Fachunternehmens ist nicht zu beanstanden, weil § 35c Abs. 1 S. 6 EStG verlangt, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde.[11]

Austausch einer Heizungsanlage: Beizupflichten ist dem BMF auch insoweit, als es die Aufwendungen für den Austausch einer Heizungsanlage auch dann als förderfähig einstuft, wenn der Betrieb der Altanlage nicht mehr erlaubt ist (§ 10 EnEV, § 72 GEG), Rz. 39.[12] Einschränkungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlaubnisvorschriften lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Vielmehr kann es gerade dem Zweck des § 35c EStG entsprechen, zur Erreichung ökologischer Ziele untersagte Anlagen austauschen zu lassen. Nach dem BMF soll bei Öl-Hybridheizungen der auf erneuerbare Energien basierende Anlagenteil förderfähig sein (z.B. eine Solarthermie-Anlage, die als sog. "Beistellgerät" zum Ölkessel hinzugeschaltet wird), sofern die Aufwendungen für den auf erneuerbaren Energien basierenden Anlagenteilseparat ausgewiesen seien (Rz. 39).

Beachten Sie: Die Aufwendungen für die energetische Maßnahme sind auch in den vorgenannten Fällen förderfähig, wenn der Stpfl. die energetische Maßnahme von seinem eigenen Fachunternehmen durchführen lässt, das in den in § 2 Abs. 1 ESanMV aufgeführten Gewerken tätig ist (vgl. nochmals Rz. 40).

[6] S. dazu sogleich unter V. 5.
[7] Urban, FR 2021, 359 (375) mit der zutreffenden Empfehlung, die in der Liste aufgeführten Umschreibungen in den Inhalt der Rechnungen zu übernehmen.
[8] Insoweit meint Urban, FR 2021, 359 (370 f.), es würde sich um eine Billigkeitsmaßnahme handeln, weil ein Stpfl. mit sich selbst keinen Vertrag schließen und sich selbst nichts in Rechnung stellen könne. Indes geht es hier einzig um das Entstehen von Aufwendungen für Sanierungen, die (tatsächlich) von einem Fachunternehmer durchgeführt werden. In den Fällen der Eigenleistung kann auch eine Eigenrechnung (zum Nachweis der Versteuerung im Eigenbetrieb) erstellt werden. Mithin ist der Auffassung des BMF in Rz. 40 zuzustimmen.
[9] So auch Urban, FR 2021, 359 (370).
[10] Zur Wahl des Aufteilungsmaßstabs s. Bleschick, EStB 2021, 211 (213 f.) und hier unter III.
[11] Urban, FR 2021, 359 (370).
[12] So auch Urban, FR 2021, 359 (370).

1. Begriff und Umfang einer energetischen Maßnahme

Einzelmaßnahmen nach § 35c Abs. 1 S. 3 Nrn. 1-8 EStG: Förderfähig sind jeweils die in § 35c Abs. 1 S. 3 Nrn. 1-8 EStG genannten Einzelmaßnahmen (Rz. 42). Die in den jeweiligen Nr. aufgezählte Art der energetischen Maßnahme ist bei – voneinander getrennt zu beurteilenden – Maßnahmen jeweils förderfähig (Rz. 42: getrenn...

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