Zugunsten des Stpfl. setzt das BMF den Begriff "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" nicht "in jedem Fall" mit "tatsächlichem Bewohnen" gleich (Rz. 18). Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei grds. der Tag des Einzugs. Beabsichtige der Stpfl. umzuziehen, habe er für diesen Zweck eine Wohnung oder ein Haus erworben und seien Aufwendungen für energetische Maßnahmen bereits vor dem Tag des Einzugs entstanden, "gelte" der Beginn der energetischen Maßnahmen bereits als Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, sofern das Haus/die Wohnung während der Durchführung der energetischen Maßnahmen nicht noch vermietet sei, sondern leer stehe.

Beraterhinweis Diese Auffassung ist abzulehnen.[29]

 

Beispiel 2

(nach BMF, Rz. 18)

Bei einem im August 2022 erworbenen, über 20 Jahre alten leerstehenden EFH, für das begünstigte Sanierungsaufwendungen entstehen, die Mitte Dezember 2022 in Rechnung gestellt und dann noch Ende 2022 (unbar) gezahlt werden, kann der Stpfl. nach Auffassung des BMF die Steuervergünstigung bereits ab 2022 beanspruchen – selbst, wenn er das EFH erst ab dem 2.1.2023 zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der Stpfl. sei unmittelbar nach Beendigung der Sanierungsarbeiten eingezogen, so dass die Zeit des Leerstands der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zuzurechnen sei.

War der Eigentümer bisheriger Mieter oder Nutzungsberechtigter der Wohnung, ist nach Rz. 18 der Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Zeitpunkt, an dem das wirtschaftliche Eigentum auf ihn übergeht (s. III.). Dies trifft zu, weil ab diesem Zeitpunkt die Eigentümerposition und die Selbstnutzung zu Wohnzwecken zusammenfallen.[30]

[29] So bereits die Erläuterungen vor IV.1.
[30] Demgegenüber geht Urban, FR 2021, 359 (363) davon aus, dass durch die spätere Selbstnutzung veranlasste, aber noch während der Mietzeit anfallende Aufwendungen aufgrund des Veranlassungsprinzips gem. § 35c EStG begünstigt seien.

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