(4) Für die Steuerentlastung bei Zahlungsausfall ist kein amtlich vorgeschriebener Vordruck vorgesehen. Der Antrag bedarf jedoch der Schriftform und es müssen die in § 60 Absatz 2 EnergieStG genannten Unterlagen und Nachweise beigefügt sein.

 

(5) Für jeden zahlungsunfähigen Warenempfänger ist ein gesonderter Antrag nach § 60 EnergieStG zu stellen.

 

(6) Die vorzunehmende erste Prüfung des Entlastungsantrags an Amtsstelle umfasst stets,

 

1.

1. die örtliche und sachliche Zuständigkeit,

 

2.

2. die Einhaltung der Antragsfristen,

 

3.

3. die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben und

 

4.

4. die rechnerische Schlüssigkeit der Angaben in dem Antrag.

Erforderlich sind sämtliche Angaben, die zur Ermittlung des Entlastungsbetrages nach § 60 Absatz 2 EnergieStG notwendig sind. Das Hauptzollamt trägt den Entlastungsantrag mit dem angemeldeten Betrag in das Energiesteueranmeldungsbuch (Vordrucke 1098 und 1099) ein, es sei denn, es fehlt an der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1.

 

(7) Zuständig für Anträge auf Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Verkäufer sein Unternehmen betreibt oder, falls er kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Ist das Hauptzollamt, bei dem der Entlastungsantrag eingegangen ist, örtlich nicht zuständig, leitet es den Antrag unverzüglich an das zuständige Hauptzollamt weiter. Der Antragsteller ist über die Weiterleitung seines Entlastungsantrages zu informieren.

 

(8) Die in § 60 Absatz 2 Satz 1 EnergieStG festgelegte Frist zur Stellung des Entlastungsantrages (Antragsfrist) ist hinsichtlich des jeweiligen Zahlungsausfalls zu berechnen.

In Fällen, in denen eine Zahlung im Nachhinein ausfällt, z. B. weil der Insolvenzverwalter des Warenempfängers eine von diesem bereits geleistete Zahlung nach §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) anficht, ist maßgeblich für den Beginn der Antragsfrist nicht die Insolvenz des Unternehmens sondern die (spätere) Anfechtung der einzelnen Forderung. Hinsichtlich dieser bereits geleisteten Zahlung tritt der Zahlungsausfall mithin erst durch die Anfechtung ein.

 

(9) Die in § 60 Absatz 1 EnergieStG genannten Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Sollte eines der Merkmale nicht erfüllt sein, entfällt der Entlastungsanspruch[1].

 

(10) Der Antrag auf Steuerentlastung muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

 

2.

Name des Betriebsinhabers (außer bei Kapitalgesellschaften) und, soweit ein solcher bestellt ist, des Betriebsleiters und seines Stellvertreters. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben,

 

3.

Name und Anschrift des zahlungsunfähigen Warenempfängers,

 

4.

Nachweise, dass der Antragsteller nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse an den Warenempfänger geliefert hat,

 

5.

Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger.

Als Nachweis, dass der Antragsteller versteuerte Energieerzeugnisse geliefert hat, genügt die Vorlage von Versandanzeigen des Vorlieferanten, die eine entsprechende Bestätigung enthalten.

Der Zusammenhang zwischen der Versandanzeige des Vorlieferanten und der Lieferung an den Kunden ist gegebenenfalls über Tagesauslieferungsberichte oder entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Eine zollamtlich bestätigte Versteuerungsbescheinigung ist nur dann erforderlich, wenn erhebliche Zweifel an der Versteuerungsbestätigung des Vorlieferanten bestehen.

Pauschale Versteuerungsnachweise von Vorlieferanten sind als Versteuerungsnachweis ausgeschlossen. Würde die Vorlage der Einzelversteuerungsnachweise zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen, können Aufstellungen über die Einzelversteuerungsnachweise unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannt werden.

Auszüge aus der Buchhaltung (gegebenenfalls Buchhaltungssystemen), im maschinellen Verfahren erstellte Papierdubletten der Verkaufsrechnungen und sonstige Handelsdokumente können als Nachweise für den Verkauf angesehen werden.

Auf einzelne, hier geforderte Angaben kann dabei verzichtet werden, sofern diese aus Sicht des zuständigen Hauptzollamts nicht zur Prüfung erforderlich sind.

 

(11) Für Energieerzeugnisse, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnergieStG versteuert und nach § 50 EnergieStG (Biokraftstoffe) von der Steuer entlastet worden sind, kommt nur für die verbleibende Energiesteuer eine weitere Entlastung nach § 60 EnergieStG in Betracht. Bei Gemischen mit einem Biokraftstoffanteil bis fünf Prozent ist die Entlastung nach § 60 EnergieStG in vollem Umfang zu gewähren.

Bei der Berechnung des Selbstbehaltes ist Absatz 23 sinngemäß anzuwenden.

 

(12) Der Verkäufer von Energieerzeugnissen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnergieStG versteuert worden sind, hat unter den in § 60 EnergieStG genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Entlastung der in seiner Kaufpreisforderung enthaltenen Energiesteuer, wenn der E...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge