Stromsteuersenkung erweitert Begünstigtenkreis
Danach greift seit dem 1.1.2024 für Unternehmen des produzierenden die Absenkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 EUR/MWh für die Jahre 2024 und 2025 (§ 9b Abs. 2a StromStG). Sie soll für weitere drei Jahre gelten, sofern eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt bis 2028 dargestellt werden kann.
Erhöhung des Entlastungsbetrags
Wie der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) erläutert, wird die Steuersenkung durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrags in § 9b StromStG von 5,13 EUR/MWh auf 20 EUR/MWh umgesetzt. Waren bislang versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke erst ab knapp 50 MWh entlastungsfähig, liege der Wert nunmehr bei 12,5 MWh.
Weiterhin gelte: Die Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Sockelbetrag von 250 EUR übersteigt. Infolge der Erhöhung des Entlastungsbetrags werde die 250-EUR-Marke jedoch deutlich schneller erreicht sein. Dadurch könnten auch Klein- und Kleinstunternehmen in den Begünstigtenkreis hineinfallen und entsprechend profitieren.
Fristgerechter Antrag
Der DStV weist außerdem darauf hin, dass ein Antrag auf Erstattung gestellt werden muss (beim zuständigen Hauptzollamt). Dieser sei spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, einzureichen (weitere Informationen auf der Internetseite des Zolls).
Für größere stromintensive Betriebe sei interessant, dass ab einer entlastungsfähigen Strommenge von 50 MWh in einem bestimmten Entlastungsabschnitt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine unterjährige Entlastung möglich ist.
Auswirkungen auf Steuerkanzleien
Die Zollverwaltung rechne infolge der gesetzlichen Neuregelung mit erhöhten Antragszahlen ab dem Jahr 2025. Dies dürfte sich nach Ansicht des DStV auch in den Steuerkanzleien spiegeln.
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