OFD München, 10.02.2000, S 2141 - 4 St 427

 

Neue Rechtstage

Im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 – StBereinG 1999 – vom 22.12.1999, BGBl 1999 I S. 2601 wurde § 4 Abs. 2 EStG wie folgt gefasst:

„Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.”

 

In 1999 eingegangene Änderungsanträge

Nach der Anwendungsbestimmung des § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 ist § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden. Dies bedeutet, dass eine Bilanzänderung auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 vorgenommen werden kann, wenn der Antrag nach dem 31.12.1998 gestellt wird und die Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. Die Höhe der Bilanzänderung ist, begrenzt auf die Höhe der vorgenommenen Bilanzberichtigung.

Soweit Bilanzänderungsanträge inR 15 Abs. 2 Satz 3 EStR 1999 generell als nicht zulässig erachtet werden, ist zu beachten, dass die Neufassung der EStR bereits vor dem StBereinG 1999 verabschiedet wurde und damit insoweit überholt ist (siehe den Fußnotenhinweis zuR 15 Abs. 2 EStR 1999 in der Sondernummer 3/1999 des BStBl Teil I).

 

Vor 1999 eingegangene Änderungsanträge

Für vor dem 1.1.1999 eingegangene Anträge auf Bilanzänderung verbleibt es bei der Aussage im BMF-Schreiben vom 10.8.1999, BStBl 1999 I S. 822 = Karte 1.1 zu § 4 Abs. 2 der ESt-Kartei, wonach über solche Anträge noch auf der Basis des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des EStG 1997 entschieden werden kann. Ich bitte, bei der vorgenannten Karteikarte einen entsprechenden Hinweis auf diese Verfügung anzubringen.

 

Weitere Verwaltungsäußerungen

Es wird davon ausgegangen, daß die Verwaltung zu weiteren Fragen der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, insbesondere zur Frage des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs noch Stellung beziehen wird.

 

Auswirkungen auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Zur Klarstellung weise ich abschließend noch darauf hin, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG und damit auch von der Änderung dieser Vorschrift nicht betroffen sind. Im Rahmen dieser Gewinnermittlung können wie bisher Ansatz- und Bewertungswahlrechte auch nachträglich – allerdings unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorschriften – noch in Anspruch genommen werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge