BMF, 10.08.1999, IV C 2 - S 1910 - 484/99
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der geänderten Fassung ist eine Bilanzänderung nicht mehr zulässig. Die Neuregelung ist nach § 52 Abs. 9 EStG bereits für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden. Es fragt sich, ob dies auch für Anträge gilt, die vor 1999 gestellt sind.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist über Anträge auf Zustimmung zur Änderung der Steuerbilanz, die vor dem 1.1.1999 bei den Finanzämtern eingegangen sind, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der ursprünglichen Fassung noch positiv zu entscheiden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1999, 822
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