OFD Nürnberg, 02.02.2000, S 2141 - 21/St 31

Bezug: OFD Nürnberg vom 16.4. und 9.9.1999, S 2141 - 21/St 31

Im Rahmen des StBerG 1999 vom 22.12.1999 (BGBl 1999 I S. 2601) wurde § 4 Abs. 2 EStG wie folgt gefasst:

„Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim FA ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.”

Nach der Anwendungsbestimmung des § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StBerG 1999 ist § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der vorstehenden Fassung unverändert auch für VZ vor 1999 anzuwenden. Dies bedeutet, dass Anträge auf Bilanzänderung auch für VZ vor 1999 vorgenommen werden können, wenn sie nach dem 31.12.1998 gestellt werden und mit einer Bilanzberichtigung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (Bsp.: Wahl der Abschreibungsart bei einem nachaktivierten WG). Die Höhe der Bilanzänderung ist begrenzt auf die Höhe der vorgenommenen Bilanzberichtigung.

Soweit Bilanzänderungsanträge in der Neufassung der EStR 1999 generell als „nicht zulässig” erachtet werden (vgl. R 15 Abs. 2), bleibt zu beachten, dass die Neufassung der EStR bereits vor Ergehen des StBerG 1999 verabschiedet worden ist (siehe Fußnotenhinweis gemäß SonderNr. 3/1999 des BStBl 1999 I).

Für vor dem „1.1.1999” eingegangene Anträge auf Bilanzänderung verbleibt es bei der Aussage gemäß dem BMF-Schreiben vom 10.8.1999, BStBl 1999 I S. 822 (vgl. Karte 1.1 zu § 4 Abs. 2 der ESt-Kartei). Ich bitte dort einen entsprechenden Hinweis auf die vorstehende Verfügung anzubringen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2

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