Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar.[1] Laut BFH[2] gilt dies auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbstständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann.

Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4 StBerG). Gem. § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG gilt als mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG sowie der §§ 58 und 59 StBerG: Die Tätigkeit als Rechtsreferendar ist mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar.[3]

Eine gewerbliche Tätigkeit schließt die Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater aus, welche die ausschließliche Wahrnehmung steuerberatender Tätigkeiten beim Arbeitgeber voraussetzt.[4]

Freiberuflich tätige Steuerberater können parallel Anstellungsverhältnisse eingehen (§ 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG).

Nähere Auskünfte zum Syndikus-Steuerberater und den Bestellungs­voraus­setzungen erteilen die Steuerberaterkammern. Dort sind auch die erforderlichen Antragsvordrucke und das Muster einer Arbeitgeberbescheinigung erhältlich.

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