Die Sanierungsberatung enthält als wirtschaftliche Beratungsanteile die Erstellung von Sanierungsplänen und Sanierungsmaßnahmen und ist im Rahmen des Mandatsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.[1]
Steuerberater muss sich mit SanInsFoG und StaRUG beschäftigten
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) ab 1.1.2021 wurde u. a. ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen geschaffen. Damit verbunden sind auch Änderungen der InsO, des GmbHG etc.[2]
Seit dem 1.1.2021 gibt es das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)[3] als Teil des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes. Für drohend zahlungsunfähige Unternehmen (§ 18 InsO) bietet das StaRUG eine Sanierungsmöglichkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens mit der Möglichkeit der Einbeziehung von Gläubigern auch gegen deren Willen.
Die Haftung ergibt sich aus Vertrag gegenüber dem Mandanten und gegenüber etwaigen Kapitalgebern aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.[4]
Da sich dieses Tätigkeitsfeld auf der Grenze zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung bewegt, insbesondere dann, wenn sich die Beratung nicht aus dem laufenden Mandat ergibt, wird ein Versicherungsschutz von den meisten Versicherungen nicht gewährt. Es muss also vor Übernahme des Mandats konkret beim Versicherer der Deckungsschutz angefragt werden.
Im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen gilt § 3a EStG.[5]
Sanierungsgewinne können auch nach der gesetzlichen Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen (§ 3a EStG) nicht nach § 227 AO erlassen werden.[6]
Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung i. S. v. § 3a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG ist durch die zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. ergangene Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt. Die für eine Steuerbefreiung von Sanierungserträgen u. a. erforderliche Sanierungsabsicht setzt in jedem Fall den Nachweis voraus, dass der Gläubiger den Schuldenerlass auch mit dem Ziel der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ausgesprochen hat. Ausschließlich eigennützige Motive sind insoweit nicht ausreichend.[7]
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