Die Tätigkeit des Steuerberaters als Vormund ist ihm nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 15 Nr. 8 BOStB erlaubt. In der Praxis wird der Steuerberater wohl nur dann Vormund, wenn er aufgrund eines Testaments von Mandanten für dessen minderjährige Kinder dazu berufen wird. Dies dürfte in der gesamten Berufszeit nur vereinzelt vorkommen.

2.4.1 Wesentliche Inhalte

Die Vormundschaft ist die Wahrnehmung einer Fürsorgepflicht für eine minderjährige Person und deren Vermögen. Sie ist geregelt in den §§ 1773 ff. BGB. Als Vormund berufen ist, mit der Folge, dass das Familiengericht ihn bei der Auswahl des Vormunds nicht übergehen darf, wer durch letztwillige Verfügung der beiden Eltern des Mündels als Vormund benannt ist (§§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB). Allerdings muss dem Benennenden zum Zeitpunkt seines Todes das Sorgerecht zugestanden haben. Aus der wirksamen Benennung ergibt sich ein Recht des Benannten auf Bestellung zum Vormund, wenn kein Hinderungsgrund (§§ 1780 bis 1782, 1784 BGB) oder Übergehungsgrund (§ 1778 Abs. 1 BGB) gegeben ist. Liegt eine Benennung eines Vormunds vor, wählt das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts einen Vormund aus (§ 1779 Abs. 1 BGB). Der mit einem Kind in der Babyklappe abgelegte und mit Antrag überschriebene Brief ist als Anregung zur Bestellung eines Vormunds zu verstehen.[1]

 
Hinweis

Reform des Vormundschaftsrechts

Am 1.1.2023 tritt die Vormundschaftsreform in Kraft. Der vollständige Text des "Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" v. 4.5.2021 findet sich im BGBl I 2021 S. 882. Das Vormundschaftsrecht wurde durch die Reform neu gegliedert.[2]

U. a. werden die Rechte des Mündels gestärkt (§ 1788 BGB n. F.). Den Vormund treffen umfassendere Auskunftspflichten auch gegenüber nahestehenden Angehörigen des Mündels (§ 1790 BGB n. F.).

[2] https://vormundschaft.net/assets/uploads/2021/07/Synopse_Neues-Vormundschaftsrecht-ab-1.1.2023-in-Kraft.pdf.

2.4.2 Besonderheiten

Der Wirkungskreis des Vormunds umfasst die gesamte Personen- und Vermögenssorge einschließlich der Vertretung des Mündels auf beiden Gebieten (§ 1793 Satz 1 BGB). Er endet dort, wo für Angelegenheiten des Mündels ein Pfleger bestellt ist (§ 1794 BGB), wo die Vertretungsmacht des Vormunds wegen möglicher Interessenkonflikte kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 1795 BGB) oder das Familiengericht dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten wegen widerstreitender Interessen entzogen hat (§ 1796 BGB).

Die Personensorge des Vormunds richtet sich nach den Vorschriften über die elterliche Sorge (§ 1800 i. V. m. §§ 1631 ff. BGB).

Für die Vermögensverwaltung, die der Vormund im Prinzip selbstständig und in Eigenverantwortung wahrnimmt, gilt der Grundsatz, dass das Vermögen möglichst zu erhalten und zu vermehren ist. Dabei geht die Erhaltung vor. Der Vormund darf aber unter Beachtung der §§ 1806 ff., 1812 ff., 1821 ff. BGB den Stamm des Vermögens angreifen, wenn es zur Bestreitung des Unterhalts oder der Erziehung unbedingt erforderlich ist, weil die Erträgnisse u. U. nicht ausreichen. Ggf. muss sich der Vormund wegen möglicher Befreiungen von Beschränkungen oder Beschwerungen, wie sie die Eltern im Rahmen des Testaments zur Vermögensverwaltung anordnen können, vom Familiengericht befreien lassen.

Die Vergütung des berufsmäßigen Vormunds richtet sich nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB.[1]

 
Praxis-Tipp

Vergütungsanspruch fristgerecht geltend machen

Der Vergütungsanspruch gem. § 2 VBVG erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird.

Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB bestellt worden sind, werden nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff "Einrichtungen" umfasst unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.[2]

2.4.3 Haftungsfallen

Grundsätzlich ist der von den Eltern des Mündels benannte Steuerberater zur Übernahme der Vormundschaft nach § 1785 BGB verpflichtet. Ihm stehen nach § 1786 BGB bestimmte Ablehnungsrechte zu. Auf jeden Fall muss der Steuerberater aber beachten, dass derjenige, der die Übernahme einer Vormundschaft ohne Grund ablehnt, bei Verschulden für die Schäden einzustehen hat, die dem Mündel dadurch entstehen, dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert (§ 1787 BGB). In der Praxis werden wohl Ablehnungsgründe nach § 1786 BGB nicht vorliegen, weil davon auszugehen ist, dass die Eltern des Mündels vor ihrem Tod bei Abfassung des Testaments mit dem Steuerberater dessen Übernahmebereitschaft geklärt haben.

Über das Vermögen, das bei Eintritt der Vormundschaft vorhanden ist oder dem Mündel später zufällt, muss der Vormund ein Verzeichnis aufstellen, dass er – versehen mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit – dem Familiengericht vorlegen muss (§ 1802 BGB).[1] Das Vermögen...

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