(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.

 

(2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1.

der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund,

 

2.

der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und

 

3.

die Lebensumstände des Mündels.

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