Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze ist die Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht festgelegt worden.[1] Das Änderungsgesetz gilt bis zum 19.3.2022, es kann gem. § 28 b Abs. 7 IfSG einmalig um bis zu 3 Monate verlängert werden.

§ 28b Abs. 4 IFSG: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1 IfSG.

Arbeiten von zu Hause ist aber auch weiterhin von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig.

Gestattet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, seine Tätigkeit als Grafiker von zu Hause aus zu erbringen, ist er gem. § 106 Satz 1 GewO berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, an seinem Wohnsitz seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen.[2]

[1] Gesetz v. 22.11.2021, BGBl 2021 I S. 4906.
[2] LAG München, Urteil v. 26.8.2021, 3 SaGa 13/21.

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