Eine sehr umfangreiche Überarbeitung der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen steht bevor. Nicht nur § 4 Nr. 21 und Nr. 22a UStG müssen komplett novelliert werden, sondern auch eine lange Liste von Bildungsleistungen, bei denen bisher sowohl Rechtsprechung als auch Finanzverwaltung in Deutschland sehr großzügig waren (Tanzkurse, Museumsführer usw.),[9] droht bald gestrichen zu werden. Zwei Versuche, die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen im UStG zu ändern, sind bereits gescheitert. Der Gesetzgeber wird sich wahrscheinlich in absehbarer Zeit wieder ans Werk setzen. Dennoch sollte er lieber eine weitere ausstehende Entscheidung des EuGH abwarten.

Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. Ein weiteres beim EuGH anhängiges Verfahren bzgl. einer Nachhilfeschule[10] könnte zeigen, ob der EuGH seinen harten Kurs fortsetzen oder seine Rechtsprechung entschärfend präzisieren wird. Problematisch an den letzten Entscheidungen war, dass die unterrichteten Materien, so wichtig wie sie sein mochten, auch nicht vollkommen schultypisch waren (wenigstens unionsrechtlich aus der Perspektive aller Mitgliedstaaten). Zwar lässt die bisherige Rechtsprechung bei pessimistischer Betrachtung schon die Annahme zu, dass jeder Unterricht in nur einer oder weniger Materien nicht mehr begünstigt sein kann, selbst wenn es klassische Fächer eines integrierten Systems bzw. breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen sind (Mathematik, Deutsch usw.). Dennoch wird der EuGH spätestens mit dieser neuen Vorlage klarstellen müssen, ob es auf den Inhalt des Unterrichts (Materie) oder wirklich auf die tatsächliche Form seiner Erbringung in jedem Einzelfall (Struktur) ankommt.

[9] Vgl. Hartmann, NWB 2019, 1586; Monfort in Birkenfeld/Wäger, USt-Handbuch, Abschn. II Kap. 5 G, zu § 4 Nr. 21 UStG, ABC.
[10] Rechtssache Happy Education, C-612/20, eingereicht beim EuGH am 17.11.2020, Vorlage aus Rumänien.

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