Beschränkt stpfl. EU- oder EWR-Staatsbürger können die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug um mit der Vergütung unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben oder Werbungskosten mindern; allerdings steigt dann der Abzugssteuersatz bei natürlichen Personen von 15 % auf 30 %. Eine solche Maßnahme ist daher nur sinnvoll, wenn die unmittelbar mit der Leistung zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten mehr als 50 % der Vergütung betragen. Angesetzt werden können nur Aufwendungen, die direkt mit den Einnahmen in Zusammenhang stehen, also nicht Gemeinkosten einschl. Abschreibungen. Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten erhöht das Haftungsrisiko des Vergütungsschuldners, wenn die Finanzverwaltung die Aufwendungen, die die Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer gemindert haben, als nur im "mittelbaren Zusammenhang" mit den Vergütungen stehend einordnet und daher annimmt, dass der Steuerabzug zu niedrig gewesen sei. Für nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats gegründete Körperschaften gilt Entsprechendes; allerdings bleibt der Steuersatz bei 15 %. Dies zeigt, dass der gewöhnliche Abzugssteuersatz von 15 % bei natürlichen Personen berücksichtigt, dass die Bemessungsgrundlage auf die Bruttoeinnahmen abstellt; eine Überbesteuerung soll durch den niedrigen Abzugssteuersatz vermieden werden. Bei Körperschaften entspricht der Abzugssteuersatz von 15 % aber dem Tarifsteuersatz. Hier erfolgt also keine Reduzierung des Steuersatzes zur Berücksichtigung der Bruttobesteuerung. Bei Körperschaften ist daher eine Überbesteuerung systemimmanent. M. E. ist das eine systemwidrige Ungleichbehandlung, die Art. 3 GG tangiert. Systemgerecht wäre ein Abzugssteuersatz von 7,5 %.[1]

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