Rz. 21

Der Schuldner hat bei bestimmten Vergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG den Steuerabzug vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger der Vergütung beschr. stpfl. ist. Es muss also nach § 49 EStG beschr. Steuerpflicht bestehen. Ist der Empfänger der Vergütung unbeschränkt stpfl., besteht für den Vergütungsschuldner keine Verpflichtung zum Steuerabzug. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht auf § 1 Abs. 3 EStG beruht. Nach § 1 Abs. 3 S. 5 EStG ist in diesen Fällen der Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen (§ 1 EStG Rz. 51). Ist für den Abzugsverpflichteten nicht eindeutig erkennbar, ob unbeschränkte (keine Abzugsverpflichtung) oder beschr. (Abzugsverpflichtung) Steuerpflicht besteht, darf der Steuerabzug nur unterbleiben, wenn eine Bescheinigung des zuständigen FA über die unbeschränkte Steuerpflicht vorgelegt wird (§ 73e S. 6 EStDV).

 

Rz. 22

Grundsätzlich ist der Steuerabzug nur vorzunehmen, wenn stpfl. Einkünfte vorliegen, da nur dann beschr. Steuerpflicht besteht. Wird der Vergütungsgläubiger nicht in Gewinnerzielungsabsicht tätig, besteht keine beschr. Steuerpflicht, somit wäre auch kein Steuerabzug vorzunehmen. Insbesondere ist die Gewinnerzielungsabsicht kein "im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal", das nach § 49 Abs. 2 EStG unbeachtlich wäre (§ 49 EStG Rz. 429).[1] Allerdings ist das Steuerabzugsverfahren nicht geeignet, die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht durchzuführen. Diese Prüfung kann dem Vergütungsschuldner nicht auferlegt werden, außerdem unterliegen dem Steuerabzug grundsätzlich die Einnahmen, nicht die Einkünfte, sodass schon aus diesem Grund eine Prüfung im Steuerabzugsverfahren ausscheidet. Der Steuerabzug ist daher trotz der bestehenden Möglichkeit, dass keine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt, durchzuführen (Rz. 151). Der Vergütungsgläubiger ist insoweit auf ein Veranlagungs-, Freistellungs- oder Erstattungsverfahren verwiesen (Rz. 155ff.).[2]

Allenfalls dann, wenn Gewinnerzielungsabsicht zweifelsfrei nicht vorliegt, kann der Steuerabzug unterlassen werden. Bei professionellen Theater- und Künstlerauftritten ist das nicht der Fall. Allein daraus, dass die Auftritte öffentlich gefördert werden, weil sonst Kostendeckung nicht zu erreichen ist, folgt nicht, dass die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.[3]

 

Rz. 23

Da die Verpflichtung zum Steuerabzug nur davon abhängt, ob beschr. Steuerpflicht besteht, ist der Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn die Vergütung an eine inländische Betriebsstätte eines beschr. Stpfl. gezahlt wird oder wenn dieser im Inland einen ständigen Vertreter unterhält.[4] Vergütungsgläubiger ist nicht die Betriebsstätte, sondern der beschr. Stpfl., d. h. das Stammhaus. Der Steuerabzug nach § 50a EStG erfasst, wie die Verweise in Nrn. 1 – 3 zeigen, auch die Fälle der beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, also die Fälle der inländischen Betriebsstätte und des inländischen ständigen Vertreters. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Steuerabzug sind daher wegen des Bestehens der beschr. Steuerpflicht erfüllt. Dass es nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG bei der inländischen Betriebsstätte zu einer Veranlagung kommt, in deren Rahmen die Abzugsteuer eventuell zu erstatten ist, ist für das Steuerabzugsverfahren ohne Bedeutung. Allerdings hat eine Entscheidung des EuGH hieran Zweifel geweckt. Der EuGH hat entschieden, dass europarechtlich der Steuerabzug gerechtfertigt sei, weil er der Sicherstellung der Besteuerung und der Abgrenzung der Besteuerungsrechte bei "kurzfristiger und gelegentlicher Tätigkeit" diene.[5] Daraus könnte geschlossen werden, dass ein Steuerabzug jedenfalls dann europarechtswidrig wäre, wenn die Einkünfte zu einer inländischen Betriebsstätte des beschr. Stpfl. gehören. Dann ist der Stpfl. nicht nur kurzfristig und gelegentlich im Inland tätig, sodass weder die Sicherstellung der Besteuerung noch die Abgrenzung der Besteuerungsrechte einen Steuerabzug notwendig machen. Bei einem ständigen Vertreter im Inland könnte dagegen der Steuerabzug zulässig sein, weil dieser keine so feste Verankerung des Stpfl. im Inland bewirkt wie eine Betriebsstätte. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der EuGH insoweit seine Rspr. konkretisiert.

 

Rz. 24

Es genügt, dass beschr. Steuerpflicht dem Grunde nach besteht. Fällt der Vorgang unter einen der Tatbestände des § 49 EStG, ist das deutsche Besteuerungsrecht jedoch nach einem DBA eingeschränkt oder ausgeschlossen, hat trotzdem der Steuerabzug zu erfolgen; der Steuerschuldner (Vergütungsgläubiger) ist auf das Freistellungs- oder Erstattungsverfahren nach § 50c Abs. 2, 3 EStG verwiesen. Der Steuerabzug kann nur unterbleiben, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird (§ 50c EStG Rz. 33ff.).

 

Rz. 25

Besteht beschr. Steuerpflicht, ist der Steuerabzug vorzunehmen, wenn einer der Tatbestände des Abs. 1 erfüllt ist. Das gilt auch für gemischte Verträge, bei denen eine einheitliche Vergütung für eine Mehrzahl von Leistungen vereinbart ist, von denen nur einige den T...

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