Leitsatz

Technische Produktionsleistungen, die ein Dritter für Konzertauftritte beschränkt steuerpflichtiger (ausländischer) Künstler erbringt, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht und dem Steuerabzug, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zusammen mit der künstlerischen Darbietung eine Gesamtleistung "aus einer Hand" bilden. Dabei kommt es nur in zweiter Linie auf die rechtliche und vertragliche Ausgestaltung an.

 

Sachverhalt

Vergütungen ausländischer Künstler und Sportler für ihre Darbietungen im Inland unterliegen der beschränkten Steuerpflicht und einem besonderen Steuerabzug. Dies gilt auch für Vergütungen für andere mit diesen Darbietungen zusammenhängende Nebenleistungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 d, § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG in der bis Ende 2008 geltenden Fassung). Liegen solche sog. Zusammenhangleistungen vor, hat dies auch zur Folge, dass die Vergütungen nach einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) überhaupt in Deutschland besteuert werden dürfen (Art. 17 OECD-MA). Würde ein Zusammenhang hingegen nicht bestehen, würden die Leistungen in Deutschland nicht der Steuer unterliegen (Art. 7 OECD-MA). Die Einordnung von Leistungen als Zusammenhangleistungen hat also ganz erhebliche Folgen. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, ist bislang jedoch noch nicht abschließend geklärt. Um diese Frage ging es in der vorliegenden Entscheidung des FG Köln.

Eine in den USA ansässige Gesellschaft hatte für die Europa-Tournee einer amerikanischen Sängerin die technische Produktion der Bühnenshows durchgeführt. Die Produktion umfasste insbesondere die Bereiche Bühnenherstellung -ausstattung, Ton- und Videoanlagen, Beleuchtung, Stromversorgung und die komplette Logistik. Die Produktionsgesellschaft schloss hierüber eigene Verträge mit den jeweiligen örtlichen Veranstaltern der Konzerte ab. Die Verträge über die Gestellung der Sängerin selbst, ihrer Begleitmusiker und Tänzer wurden dagegen von einer ebenfalls in den USA ansässigen Künstlergesellschaft abgeschlossen, die keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu der Produktionsgesellschaft hatte. Der Veranstalter der in Deutschland durchgeführten Konzerte unterwarf neben den Vergütungen an die Künstlergesellschaft auch die Vergütungen an die Produktionsgesellschaft dem Steuerabzug. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Veranstalters und der Produktionsgesellschaft wurden von der Finanzverwaltung zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Die von der Produktionsgesellschaft erbrachten Leistungen sind als Zusammenhangleistungen anzusehen und unterliegen somit der beschränkten Steuerpflicht und dem Steuerabzug.

Ein Zusammenhang liegt vor, wenn die künstlerische oder sportliche Darbietung und die mit diesen zusammenhängenden Nebenleistungen von ein und demselben Anbieter "aus einer Hand" erbracht werden. Dagegen fehlt es an einem Zusammenhang, wenn die Nebenleistungen auf der Grundlage besonderer Verträge, die der inländische Veranstalter mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen hat, von einem anderen als dem Darbietenden erbracht werden (vgl. BMF, Schreiben v. 23.1.1996, BStBl 1996 I S. 89, Tz. 2.2.3.2; BFH, Urteile v. 16.5.2001, I R 64/99, BStBl 2003 II S. 641, v. 17.11.2004, I R 20/04, BFH/NV 2005 S. 892 und v. 7.11.2007, I R 19/04, BStBl 2008 II S. 228).

Der sachliche Zusammenhang zwischen der Bühnenshow der Sängerin als künstlerischer Hauptleistung und der technischen Produktion als deren Nebenleistung liegt unproblematisch vor.

Der personelle Zusammenhang, der dazu führt, dass die Leistungen von demselben Anbieter "aus einer Hand" erbracht werden, liegt ebenfalls vor. Dabei ist nicht auf die formal-zivilrechtliche Gestaltung abzustellen, sondern auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Danach handelt es sich bei der Produktionsgesellschaft, trotz fehlender gesellschaftsrechtlicher Beziehungen und gesondert abgeschlossener Verträge, nicht um einen unabhängigen Dritten. Dies macht das FG Köln an folgenden Umständen des Falles fest:

  • ▹ die Produktionsgesellschaft verfügt über kein eigenes ständiges Personal, keine eigenen Räume und keine eigenen Kommunikationseinrichtungen, sondern nutzt die Ressourcen einer Steuerberatungsgesellschaft;
  • ▹ die Geschäftsführerinnen der Produktionsgesellschaft sind zugleich Geschäftsführerinnen der Steuerberatungsgesellschaft, die auch die Künstlergesellschaft berät;
  • ▹ die Geschäftsführerinnen sind bei den Veranstaltungen nicht vor Ort präsent;
  • ▹ die Produktionsgesellschaft verfügt nicht über die für die Produktion erforderlichen Anlagen, Gerätschaften und Fahrzeuge, ist unzureichend mit Kapital ausgestattet und verfügt kaum über praktische Erfahrung;
  • ▹ die Bühne wurde allein von der Künstlergesellschaft auf deren eigene Kosten angeschafft und dann für die Veranstaltungen jeweils unentgeltlich der Produktionsgesellschaft überlassen;
  • ▹ die Produktionsgesellschaft war im Verhältnis zur Künstlergesellschaft weisungsgebunden, was auch die Auswahl von Subunternehmern betraf;
  • ▹ die Produktionsgesellschaft musste kein eigenes w...

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