In zwei Entscheidungen hat sich das FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen des Methodenwechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG (Switch-over-Klausel) geäußert. Konkret war fraglich, ob neben den Tatbestandsmerkmalen der Niedrigbesteuerung und dem Vorliegen passiver Einkünfte auch im Falle des § 20 Abs. 2 AStG die Inländerbeherrschung zu prüfen ist. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG ungeachtet des Umfangs der Beteiligung eintritt (sog. gesellschafterbezogene Sichtweise, vgl. Tz. 4.1.1.2.2 des BMF-Schreibens v. 26.09.2014, BStBl 2014 I S. 1258). Nach der in der Fachliteratur herrschenden sog. gesellschaftsbezogenen Sichtweise müsse der inländische Steuerpflichtige dagegen zu mehr als 50 % an der Personengesellschaft beteiligt sein.

Das FG Düsseldorf hat sich der zweiten Auffassung angeschlossen und entschieden, dass die Vorschrift entgegen der Verwaltungsauffassung das Vorliegen einer mehrheitlichen Beteiligung erfordere (FG Düsseldorf, Urteile v. 18.4.2023, 6 K 3278/19 K sowie 6 K 501/20 K). Hierfür spricht laut FG bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 2 AStG. Dieser ordnet eine hypothetische Betrachtungsweise an ("falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre"). Was unter einer ausländischen Gesellschaft i.S. des AStG zu verstehen ist, definiert § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG, und zwar i.S. einer beherrschten Gesellschaft. Weiter hat das FG den systematischen Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 AStG berücksichtigt, der auch auf die §§ 7 ff. AStG und nicht nur auf die §§ 8 ff. AStG verweist. Ferner sprechen der Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung zu verhindern, dafür, auch in diesen Fällen auf eine mehrheitliche Beteiligung abzustellen.

 
Hinweis

Die Urteile sind beim BFH unter dem Az. I R 28/23 und I R 29/23 anhängig. Die Urteile betreffen zwar die Vorschrift des § 20 Abs. 2 AStG a.F., die Rechtsfrage ist aber laut FG für die aktuell gültige Fassung der Norm ebenfalls von Bedeutung.

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